Schutzkonzept – KEKS – Kölner Eltern- und Kinderselbsthilfe e.V. https://keks-koeln.de Beratung für Elterninitiativen Thu, 23 Jan 2025 09:20:14 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.1 https://keks-koeln.de/wp-content/uploads/2017/02/cropped-favicon-32x32.gif Schutzkonzept – KEKS – Kölner Eltern- und Kinderselbsthilfe e.V. https://keks-koeln.de 32 32 Risiko- und Potentialanalyse im Schutzprozess https://keks-koeln.de/2025/01/23/risiko-und-potentialanalyse-im-schutzprozess/ Thu, 23 Jan 2025 09:20:14 +0000 https://keks-koeln.de/?p=15104 Weiterlesen →]]> In ihrem aktuellen Newsletter befasst sich die PsG.nrw mit der Risiko- und Potentialanalyse, welche das Kernstück eines Schutzprozesses hinsichtlich der Analyse des Ist-Standes einer Organisation darstellt. Mit ihr werden die wesentlichen Bedarfe für ein Rechte- und Schutzkonzept ermittelt, der konkrete Rahmen, in welchem der Schutzprozess eingepasst werden muss, um voll wirken zu können. Hier geht es zum informativen Text.

 

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Inklusiver Kinderschutz https://keks-koeln.de/2024/11/13/inklusiver-kinderschutz/ Wed, 13 Nov 2024 08:30:45 +0000 https://keks-koeln.de/?p=14747 Weiterlesen →]]> Die Landesjugendämter LVR & LWL haben gemeinsam eine neue Arbeitshilfe erstellt mit dem Titel „Inklusiver Kinderschutz in Kindertageseinrichtungen“, die bei der (Weiter-)Entwicklung von Schutzkonzepten berücksichtigt werden sollten.Diese Arbeitshilfe dient als Orientierung zur Umsetzung von Kinderschutzmaßnahmen im inklusiven Kontext. Neben den rechtlichen Grundlagen sind präventiver Kinderschutz, Partizipationsmöglichkeiten, körperliche und sexuelle Bildung sowie die Zusammenarbeit mit Eltern die zentralen Themen.

Hier ist die Arbeitshilfe zu finden.

Der LWL erläutert in seinem Rundschreiben 31/2024:
„[..] die Arbeitshilfe „Inklusiver Kinderschutz in Kindertageseinrichtungen – Prävention und Intervention in der pädagogischen Arbeit“ ist eine Ressource zur Unterstützung von Trägern, Fachberatungen, Leitungskräften und Fachkräften in Kindertageseinrichtungen. Diese Arbeitshilfe dient als Orientierung zur Umsetzung von Kinderschutzmaßnahmen im inklusiven Kontext. Diese überarbeitete Fassung berücksichtigt die rechtlichen Neuerungen durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz sowie das Landeskinderschutzgesetz NRW und orientiert sich an aktuellen fachlichen Entwicklungen. Neben den rechtlichen Grundlagen sind präventiver Kinderschutz, Partizipationsmöglichkeiten, körperliche und sexuelle Bildung sowie die Zusammenarbeit mit Eltern die zentralen Themen. Die Ausrichtung der einrichtungsbezogenen Risikoanalyse auf Diskriminierungssensibilität und Inklusion ist in der Arbeitshilfe handlungsleitend, um den vielfältigen Schutzbedürfnissen der Kinder gerecht zu werden. Gleichzeitig werden Verfahren und Verantwortlichkeiten beim intervenierenden Kinderschutz beschrieben, um ein effektives und verantwortungsbewusstes Vorgehen in Risikosituationen zu gewährleisten.“

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Aus Beratung: Erweiterte Führungszeugnisse https://keks-koeln.de/2024/04/24/aus-beratung-erweiterte-fuehrungszeugnisse/ Wed, 24 Apr 2024 11:33:24 +0000 https://keks-koeln.de/?p=13599 Weiterlesen →]]> Die kommunalen Jugendämter sind bereits seit einigen Jahren dazu verpflichtet, „Vereinbarung nach§ 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII“ mit den freien Trägern der Jugendhilfe zu Treffen, die definieren, welcher Personenkreis erweiterte Führungszeugnisse vorzulegen hat. Zugegeben haben einige Jugendämter lange zur Umsetzung gebraucht und zugegebenermaßen sind die Vereinbarungen teilweise recht schwammig.

Vom Grundprinzip her läuft es aber darauf hinaus, dass jede Person, die aufgrund Dauer oder Intensivität ihrer Tätigkeit eine Bindung zu den betreuten Kindern aufbauen könnte oder im Rahmen der Einrichtung die Möglichkeit hätte, unbeobachtet mit ihnen zu sein, ein erweitertes Führungszeugnis vorzuzeigen hat. Das betrifft neben fast allen Mitarbeitenden (darunter auch Praktikanten oder Küchenkräfte) der Kita teilweise auch ehrenamtlich Tätige, beispielweise wäre hier an die regelmäßige Vorlese-Oma zu denken oder eben andere „Aufgabeninhaber“, deren Tätigkeit während der Betreuungszeit nicht nur vereinzelt in der Kita erfolgt. Also wenn Eltern vorgesehen sind, die in der Betreuung einspringen oder unterstützen sollen, diese in jedem Fall. Kommen sie aber nur einmal ausnahmsweise vormittags mal vorbei, um Unkraut zu jähten, dann eher nicht.

Grundsätzlich:
https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/jugendmter/rechtlicheberatung/dokumente_82/Vereinbarungen_nach__72a_Abs_2_und_4_SGB_VIII_mit_Traegern_der_freien_Jugendhilfe.pdf

(Es haftet das Jugendamt, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde).
(Es haftet der Träger der Einrichtung, wenn die Vereinbarung nicht umgesetzt wurde).
(Aufgrund des Ehrenamtsstärkungsgesetz haften Vorstände persönlich eigentlich immer nur dann, wenn der Staat Geld haben will – also bei verschleppten Sozialausgaben/Steuern u.ä.; was nicht heißt, dass der Träger nicht Vorstände in persönlichen Regress im Innenverhältnis nehmen könnte, d.h. die Kita verklagt den Vorstand).

*Eigentlich* sollte diese Vereinbarung bzw. die Umsetzungserläuterung (wer muss konkret vorlegen?) fein säuberlich in dem Ordner zum Kinderschutz usw. abgeheftet sein. Na ja, man wird im Laufe der Jahre ja realistisch… Notfalls kann sie beim zuständigen Jugendamt angefordert werden: Die müssten eine Kopie der von Ihrer Einrichtung unterzeichneten Vereinbarung vorliegen haben. Übrigens könnte auch das Schutzkonzept der Einrichtung (auch ein solches ist inzwischen vorgeschrieben) eine Aussage dazu enthalten, wer konkret eins vorzulegen hätte und wer verantwortlich für die regelmäßige Einsicht und Dokumentation ist.

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