Aktuelles – KEKS – Kölner Eltern- und Kinderselbsthilfe e.V. https://keks-koeln.de Beratung für Elterninitiativen Thu, 25 Jun 2026 07:49:44 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.0 https://keks-koeln.de/wp-content/uploads/2017/02/cropped-favicon-32x32.gif Aktuelles – KEKS – Kölner Eltern- und Kinderselbsthilfe e.V. https://keks-koeln.de 32 32 Reminder: Aufruf zur landesweiten Protestwoche „Wir sehen rot“ https://keks-koeln.de/2026/06/25/reminder-aufruf-zur-landesweiten-protestwoche-wir-sehen-rot/ Thu, 25 Jun 2026 07:49:44 +0000 https://keks-koeln.de/?p=18100 Weiterlesen →]]> Vom 29. Juni bis 3. Juli 2026 ruft die Landesarbeitsgemeinschaft der Elterninitiativen NRW (LAGE NRW) zu einer landesweiten Protestwoche unter dem Motto „Wir sehen rot“ auf. Sie lädt auch alle anderen Kita-Träger ein, sich an der Aktion zu beteiligen. Mit roten Tüchern, roter Kleidung und Informationsaktionen machen Kitas, Fachkräfte und Eltern auf die aus ihrer Sicht weiterhin gravierenden Probleme der geplanten Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) aufmerksam. Materialien und nähere Infos gibt es hier.

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DEMO in Köln 03.07.2026? https://keks-koeln.de/2026/06/25/demo-in-koeln-03-07-2026/ Thu, 25 Jun 2026 07:47:09 +0000 https://keks-koeln.de/?p=18097 Weiterlesen →]]> Die SPD-Fraktion NRW hat für Freitag, den 03.07.2026 zur Demo gegen das neue Kinderbildungsgesetz aufgerufen. Gemäß einer Mitteilung auf Insta, die jedoch bei Nachrecherche nicht gefunden werden konnte, ist der Auftakt für 13 Uhr an der LanxessArena geplant und die Abschlusskundgebung ab 15 Uhr auf dem Ottoplatz. 

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Hitze! https://keks-koeln.de/2026/06/25/hitze/ Thu, 25 Jun 2026 07:29:15 +0000 https://keks-koeln.de/?p=18095 Weiterlesen →]]> Eine Info unserer Kolleg:innen aus Münster: Was ist zu tun, wenn es immer wärmer wird und die Belastung für die Menschen, die in der Kita spielen und arbeiten, zunimmt? In der Kita halten sich zwei Personengruppen auf:
a) Kinder
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, wie warm ein Raum sein darf, in dem Kinder betreut werden.
Aber die Unfallkasse NRW schreibt dazu auf ihrer Website folgendes:
Bei Außenlufttemperaturen von über 26 °C darf nur in Ausnahmefällen die Lufttemperatur in Arbeits- und Aufenthaltsräumen 26°C überschreiten. Bereiche, in denen durch äußere Einflüsse eine starke Aufheizung erfolgen kann, sind in geeigneter Weisegegen übermäßige Hitzeeinwirkung abzuschirmen. Hierunter fällt insbesondere ein wirksamer äußerer Sonnenschutz.

Überschreitet die Lufttemperatur im Raum 30 °C müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, wobei technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vorgehen:
In den frühen Morgenstunden lüften. Die Tagesplanung an die Temperaturen anpassen, d. h. kein Aufenthalt im Freien bei starker Sonneneinstrahlung und sehr hohen Außentemperaturen. Besonders stark erwärmte Spielgeräte aus Metall sind zu meiden. Generell sollte auf bewegungsintensive Spielangebote verzichtet werden. Für Abkühlung der Kinder kann z. B. durch Wasserspiele und Planschmöglichkeiten im schattigen Außenbereich gesorgt werden. Auf helle, luftdurchlässige und locker sitzende Bekleidung, leichtes Schuhwerk und vor allem auf eine Kopfbedeckung ist zu achten.
Es ist dafür zu sorgen, dass Kinder und Beschäftigte ausreichend trinken. Besonders geeignet sind Mineralwasser sowie ungesüßter Früchte- und Kräutertee. Kühle, aber nicht „eiskalte“ Flüssigkeiten löschen den Durst am besten.
Auch der Speiseplan kann angepasst werden. Gut geeignet sind leichtverdauliche Gerichte wie Obst- und Gemüsesalate sowie Kaltschalen.

Wird die Lufttemperatur im Raum von 35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne weitere Maßnahmen nicht mehr als Aufenthalts- bzw. Arbeitsraum für Kinder und Beschäftigte geeignet.
Eine kurzfristige Lösung zur Absenkung der Raumtemperatur kann die vorübergehende Nutzung eines mobilen Klimagerätes sein, welches zusätzlich zur morgendlichen Lüftung eingesetzt werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass Klimageräte, die Raumluft nur umwälzen und konditionieren (Heizen, Kühlen) in der Regel nicht mit geeigneten Filtern ausgestattet sind. Sie tragen im Zweifelsfall nur zur Verbreitung von Viren bei. Bei Bedarf können Sie sich durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihren Betriebsarzt/Ihre Betriebsärztin beraten lassen.
Zu beachten ist beim Einsatz dieser Geräte, dass die Kinder keiner Verletzungsgefahr oder zu starkem Luftzug durch das Gerät ausgesetzt sind. Der Einsatz von mobilen Klimageräten sollte keine Dauerlösung sein und ist nur mit sicheren Geräten zulässig.

Angestellte
Hier gibt es die Arbeitsstättenverordnung.
In dieser wird geregelt, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass:
– bei Raumtemperaturen über 26 ° die Wärme durch Verschattung, Kühlungsgeräte etc. reduziert wird, (zusätzliche) Getränke bereitgestellt werden und die „Bekleidungsregeln“ gelockert werden
– bei Raumtemperaturen über 35° die Räume nicht mehr zum (längerfristigen) Arbeiten geeignet sind, es sei denn, sie können durch folgende Maßnahmen wieder abgesenkt werden:
> technisch: Luftduschen, Wasserschleier
> organisatorisch: Aufenthalt im Garten, Ausflüge
> persönlich: Getränke, lockere Kleidung

Ein Hitzeschutzkonzept stellt sicher, dass Handlungssicherheit besteht und notwendige Vorbereitungen bereits getroffen sind, wenn es plötzlich wieder heiß ist.

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Bildungsunterschiede bereits bei Zweijährigen https://keks-koeln.de/2026/06/18/bildungsunterschiede-bereits-bei-zweijaehrigen/ Thu, 18 Jun 2026 07:22:31 +0000 https://keks-koeln.de/?p=18067 Weiterlesen →]]> Das Leibniz-Institut für Bildungsverläufe (LifBi) in Bamberg wertete den Nationalen Bildungspanel aus und stellte fest: Welche Kinder später einmal gut lernen und in der Schule erfolgreich sind, ist oft schon im Alter von zwei Jahren absehbar. Dies betont die Bedeutung der frühen Bildung, denn im Kleinkindalter bereits zementierte Unterschiede werden in der Grundschulzeit dann kaum noch aufgeholt. Dies betrifft vor allem Kinder aus bildungsfernen Familien oder solchen mit geringem Einkommen, deren Anteil in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen hat. Eltern in solchen Familien gelänge es oft weniger gut, die Entwicklung ihrer Kinder durch gemeinsame Aktivitäten wie dem Betrachten und Besprechen von Bilderbüchern zu fördern.  Eine Mit-Autorin der Studie sagte: „Ziel muss es sein, allen Kindern gerechtere Bildungschancen zu ermöglichen und deshalb Eltern in Risikosituationen so frühzeitig wie möglich Unterstützung zukommen zu lassen, um ungleiche Startbedingungen auszugleichen.“

Laut Zahlen des Landes NRW mussten zuletzt 1496 Kölner Kinder eines der ersten beiden Schuljahre wiederholen. Das sind 7,6 Prozent des Jahrganges. Doch im armen Stadtteilen lag die Quote bei 14,3 Prozent. Viele kommen mit starken Entwicklungsverzögerungen, welche die Grundfähigkeiten betreffen: die Sprache, körperliche Fähigkeiten aber auch die Selbstregulierung. Angesetzt werden müsste bereits vor dem Grundschulalter, also in der Kita.

Wie aus weiteren Studien hervorgeht, gibt es bei der Kita-Nutzung bei Kindern im bildungsentscheidendem Alter zwischen einem und unter drei Jahren aber stark ausgeprägte sozioökonomische Unterschiede. Demnach sind ausgerechnet jene Kinder deutlich unterrepräsentiert, die es am nötigsten hätten. Die aus armutsgefährdeten Familien stammen, in deren Elternhaus überwiegend kein Deutsch gesprochen wird oder deren Eltern keinen akademischen Hintergrund besitzen. Das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (BiB) vertritt die Ansicht, dass ein früherer Besuch in einer qualitativ guten Kita Ungleichheiten in der Entwicklung von Kindern verringern könne.

Ob die von der Landesregierung NRW geplante Aufsplittung der pädagogischen Qualität in „Kernzeiten“ und „Randzeiten“ (in denen weniger gut qualifiziertes Personal verstärkt eingesetzt werden kann) und die Auslagerung einer speziellen Sprachförderung auf ABC-Klassen da wirklich Schritte in die richtige Richtung sind?

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Aufruf zur landesweiten Protestwoche „Wir sehen rot“ https://keks-koeln.de/2026/06/11/aufruf-zur-landesweiten-protestwoche-wir-sehen-rot/ Thu, 11 Jun 2026 11:25:48 +0000 https://keks-koeln.de/?p=18050 Weiterlesen →]]> Vom 29. Juni bis 3. Juli 2026 ruft die Landesarbeitsgemeinschaft der Elterninitiativen NRW (LAGE NRW) zu einer landesweiten Protestwoche unter dem Motto „Wir sehen rot“ auf. Sie lädt auch alle anderen Kita-Träger ein, sich an der Aktion zu beteiligen. Mit roten Tüchern, roter Kleidung und Informationsaktionen machen Kitas, Fachkräfte und Eltern auf die aus ihrer Sicht weiterhin gravierenden Probleme der geplanten Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) aufmerksam. Materialien und nähere Infos gibt es hier.

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Aus der Beratung: Versteuerung von Einnahmen aus Festen https://keks-koeln.de/2026/06/11/aus-der-beratung-versteuerung-von-einnahmen-aus-festen/ Thu, 11 Jun 2026 09:37:30 +0000 https://keks-koeln.de/?p=18048 Weiterlesen →]]> Steuerlicher Fallstrick (Sommer-)Fest: Nahrungsmittelverkauf und Tombola…
Wenn ein gemeinnütziger Verein Nahrungsmittel (Speisen und Getränke) verkauft, handelt es sich steuerrechtlich um einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Wenn der Verkauf ausschließlich an Mitglieder erfolgt, ändert sich nichts an der Versteuerung, da die Verpflegung nicht unmittelbar dem satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck dient. Für die Einnahmen aus dem Verkauf gilt jedoch die gesetzliche Freigrenze, die Brutto (inkl. Umsatzsteuer) aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins zusammen im Kalenderjahr bei 50.000 Euro liegt. Überlässt der Verein seinen Mitgliedern hingegen in gewissen Umgang Getränke und Nahrungsmittel unentgeldlich oder unter dem Einkaufspreis, so handelt es sich um eine möglicherweise unzulässige Begünstigung von Mitgliedern, welche die Gemeinnützigkeit in Frage stellt.

Wird eine Tombola veranstaltet, bleibt sie als kleinere, nicht-kommerzielle Veranstaltung oft steuerfrei, wenn sie bei der zuständigen Behörde als nicht genehmigungspflichtig gilt oder die Erlöse nachweislich vollständig für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. Hinweis: Für den Kauf von Losen oder Nahrungsmitteln dürfen keine Spendenquittungen ausgestellt werden, da der Käufer mit der Gewinnchance eine Gegenleistung erhält. Werden Sachpreise von Unternehmen oder Privatpersonen für die Tombola gespendet, ist gleichfalls zu prüfen, ob sie als Sponsoring oder unentgeltliche Zuwendung verbucht werden müssen und nicht als Spende gelten.

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Aus der Beratung: Arztbesuche während Arbeitszeit https://keks-koeln.de/2026/06/11/aus-der-beratung-arztbesuche-waehrend-arbeitszeit/ Thu, 11 Jun 2026 09:15:03 +0000 https://keks-koeln.de/?p=18046 Weiterlesen →]]> Dürfen Mitarbeitende regelmäßig während der Arbeitszeit (bezahlt) fehlen, um Arztbesuche wahrzunehmen? Die korrekte Antwort -wie so oft bei juristischen Fragen-: Kommt darauf an. Ein generelles Recht, planbare Termine in die Arbeitszeit zu legen, existiert nicht.

Eine Freistellung während der Arbeitszeit ist nur ausnahmsweise erlaubt, wenn keine Alternative besteht: Der Arzt bietet ausschließlich Termine während der Arbeitszeit an (es gilt freie Arztwahl). Oder wenn medizinische Gründe vorliegen: Der Termin ist zwingend erforderlich und an bestimmte Zeiten gebunden (z. B. nüchtern zur Blutabnahme). Sowie bei akuten Beschwerden: Bei plötzlicher Erkrankung während der Arbeitszeit darf der Arzt natürlich aufgesucht werden. Mitarbeitende sind zum Nachweis des Besuchs der Praxis verpflichtet, wenn der Termin in ihre Arbeitszeit fiel, dies soll auch die Bestätigung enthalten, dass kein anderer Termin möglich war. Ist der Termin planbar, so muss der Arbeitgeber zudem rechtzeitig vorab informiert werden. Die Rechtsprechung betont, dass Arbeitnehmer:innen alles Zumutbare unternommen haben müssen, um den Termin außerhalb der Arbeitszeit zu legen und dass die Beweispflicht auf Seiten der Arbeitnehmer:innen liegt.
 
Ausnahme: Auch wenn im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 616 BGB) die bezahlte Freistellung klar geregelt ist, kann dieser Paragraf durch Arbeits- oder Tarifverträge aufgehoben werden. Und: Das Fehlen während der Arbeitszeit Vollumfänglich ist der Sachverhalt dargestellt auf der Seite: https://www.jura.cc/rechtstipps/arztbesuch-waehrend-der-arbeitszeit-diese-rechte-gelten-fuer-arbeitnehmer/
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Infos zu Kita-Helfer:innenprogramm https://keks-koeln.de/2026/06/11/infos-zu-kita-helferinnenprogramm/ Thu, 11 Jun 2026 08:32:17 +0000 https://keks-koeln.de/?p=18044 Weiterlesen →]]> Info unser Münsteraner Kolleg:innen: Seit der Veröffentlichung der neuen Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kita-Helferinnen und -Helfern vom 15.04.2026 (MB.NRW 2026 Nr. 98) hat das LWL-Landesjugendamt zahlreiche Anfragen erhalten zum Umgang mit der neuen Anlage 3 (Beratungsprotokoll) in den kommenden Förderphasen (01.08.2026 – 31.12.2026 & 01.01.2027 – 31.07.2027). Daher hat das LWL-Landesjugendamt eine Handreichung zum zukünftigen Umgang mit der neuen Anlage 3 erstellt, diese findet ihr auf der LWL Homepage unter https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/neues/rs-14-2026-foerderung-kita-helferinnen-zuwendung-nrw/.
Die Regelungen unterscheiden sich zwischen LVR und LWL nicht, allerdings bisweilen die Vordrucke: 
https://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/service_1/antraege__arbeitshilfen__rundschreiben__dokumentationen/rundschreiben/kinder_und_familie/kinderbildungsgesetzundgtk.jsp

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Förderanträge für piA Kinderpfleger:innen https://keks-koeln.de/2026/06/11/foerderantraege-fuer-pia-kinderpflegerinnen/ Thu, 11 Jun 2026 08:23:15 +0000 https://keks-koeln.de/?p=18042 Weiterlesen →]]> Info unser Münsteraner Kolleg:innen: Das MKJFGFI informiert zur piA-K Förderrichtlinie 2026: Über die Plattform „Förderung.NRW“ können Anträge auf Zuwendungen für die Durchführung von Ausbildungen zum/r staatlich geprüften Kinderpfleger*in in dem Zeitraum vom 1. August 2026 bis zum 31. Dezember 2027 gestellt werden. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!

„Wie schon für den Zeitraum 1. August 2025 bis zum 31. Dezember 2026 handelt es sich um einen Festbetrag in Höhe von insgesamt 11.900 Euro für maximal 900 Plätze. Antragsfrist ist der 31. August 2026, es gilt zudem das „Windhundprinzip“. Die Förderung adressiert insbesondere Ausbildungsplätze für junge Menschen, die eine Erstausbildung absolvieren. Träger, die beispielsweise Kita-Helfer*innen zu Kinderpfleger*innen qualifizieren wollen, sollten vor Antragstellung die Möglichkeiten einer gegebenenfalls besser geeigneten Beschäftigtenqualifizierung bei der zuständigen Agentur für Arbeit prüfen.

Die Möglichkeit der Antragstellung auf Förderung.NRW finden Sie hier: https://www.xn--frderung-n4a.nrw/onlineantrag/programm/237/programmJahr/2026

Die piA-K Förderrichtlinie 2026 finden Sie hier: 12.05.2026 Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Qualifizierung in Kindertageseinrichtungen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger im Zeitraum von August 2026 bis Juli 2028 | RECHT.NRW.DE <https://recht.nrw.de/lrmb/verwaltungsvorschrift/12052026-richtlinie-zur-gewaehrung-von-zuwendungen-zur-foerderung-einer/
Weitere Informationen können Sie auch der Pressemitteilung des MKJFGFI entnehmen: https://www.mkjfgfi.nrw/landesregierung-setzt-foerderung-von-900-praxisintegrierten-ausbildungsplaetzen-fuer-angehende.“

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Minijob-Neuerungen ab Juli 2026 https://keks-koeln.de/2026/06/11/minijob-neuerungen-ab-juli-2026/ Thu, 11 Jun 2026 08:18:04 +0000 https://keks-koeln.de/?p=18040 Weiterlesen →]]> Info der Hannoveraner Kolleg:innen: Ab dem 01.07.2026 besteht die Möglichkeit, eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufzuheben. Damit können Minijobber im Gewerbe ihre pauschal besteuerte oder aufstockende Rentenversicherungspflicht wieder aktivieren. Dies wirkt sich auf die eigene Altersvorsorge aus, da ab dem Folgemonat der Antragstellung wieder reguläre Beiträge gezahlt werden. Dieser Schritt ist allerdings nicht rückgängig zu machen und sollte gut überlegt sein. Die Auswirkung des Widerrufes der Befreiung zur RV können die Arbeitnehmer*innen bei ihrem Rentenversicherer erfragen,beziehungsweise sind auf dem Merkblatt zum auszufüllenden Antrag dargestellt.

Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat des Eingangs des Antrags beim Arbeitgeber folgt, sofern die Minijob-Zentrale dem Antrag nicht widerspricht. Einen Vordruck inklusive Merkblatt der Minijob-Zentrale findet ihr unter dem folgenden Link:
https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/gewerblich/Aufhebungsantrag-RV-fuer-Arbeitnehmer-im-Gewerbe.pdf?__blob=publicationFile

Bitte informiert eure Minijobber*innen rechtzeitig.

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