Aktuelles

  • Die kommunalen Jugendämter sind bereits seit einigen Jahren dazu verpflichtet, „Vereinbarung nach§ 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII“ mit den freien Trägern der Jugendhilfe zu Treffen, die definieren, welcher Personenkreis erweiterte Führungszeugnisse vorzulegen hat. Zugegeben haben einige Jugendämter lange zur Umsetzung gebraucht und zugegebenermaßen sind die Vereinbarungen teilweise recht schwammig. Vom Grundprinzip her läuft es aber darauf hinaus, dass jede Person, die aufgrund Dauer oder Intensivität ihrer Tätigkeit eine Bindung zu den betreuten Kindern aufbauen könnte oder im Rahmen der Einrichtung die Möglichkeit hätte, unbeobachtet mit ihnen zu sein, ein erweitertes Führungszeugnis vorzuzeigen hat. Das betrifft neben fast allen Mitarbeitenden (darunter auch Praktikanten oder Küchenkräfte) der Kita teilweise auch ehrenamtlich Tätige, beispielweise wäre hier an die regelmäßige Vorlese-Oma zu denken oder eben andere „Aufgabeninhaber“, deren Tätigkeit während der Betreuungszeit nicht nur vereinzelt in der Kita erfolgt. Also wenn Eltern vorgesehen sind, die in der Betreuung einspringen oder unterstützen sollen, diese in jedem Fall. Kommen sie aber nur einmal ausnahmsweise vormittags mal vorbei, um Unkraut zu jähten, dann eher nicht. Grundsätzlich: https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/jugendmter/rechtlicheberatung/dokumente_82/Vereinbarungen_nach__72a_Abs_2_und_4_SGB_VIII_mit_Traegern_der_freien_Jugendhilfe.pdf (Es haftet das Jugendamt, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde). (Es haftet der Träger der Einrichtung, wenn die Vereinbarung nicht umgesetzt wurde). (Aufgrund des Ehrenamtsstärkungsgesetz haften Vorstände persönlich eigentlich immer nur dann, wenn der Staat Geld haben will – also bei verschleppten Sozialausgaben/Steuern u.ä.; was nicht heißt, dass der Träger nicht Vorstände in persönlichen Regress im Innenverhältnis nehmen könnte, d.h. die Kita verklagt den Vorstand). *Eigentlich* sollte diese Vereinbarung bzw. die Umsetzungserläuterung (wer muss konkret vorlegen?) fein säuberlich in dem Ordner zum Kinderschutz usw. abgeheftet sein. Na ja, man wird im Laufe der Jahre ja realistisch… Notfalls kann sie beim zuständigen Jugendamt angefordert werden: Die müssten eine Kopie der von Ihrer Einrichtung unterzeichneten Vereinbarung vorliegen haben. Übrigens könnte auch das Schutzkonzept der Einrichtung (auch ein solches ist inzwischen vorgeschrieben) eine Aussage dazu enthalten, wer konkret eins vorzulegen hätte und wer verantwortlich für die regelmäßige Einsicht und Dokumentation ist.

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Selbstverständlich haben wir alle relevanten Informationen über uns und unsere Tätigkeiten in unserem Folder (Stand 2015) zusammengefasst. KEKS Folder dritte Auflage 2015

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