Habe ich einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz?
Gemäß §24 SGB VIII haben alle Kinder einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz von Geburt an bis zur Vollendung ihres ersten Lebensjahres, wenn die Betreuung für seine Entwicklung notwendig ist;
ODER
wenn seine Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind; sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum dritten Lebensjahr haben Kinder einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertagesstätte ODER bei einer Tagespflegeperson.
Vom dritten Lebensjahr an haben Kinder einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertagesstätte bis zum Schuleintritt.
Recht haben und Recht bekommen sind jedoch zweierlei Dinge. Die Anzahl an Betreuungsplätzen in Köln ist nicht ausreichend. Siehe hierzu auch: Wie finde ich einen Betreuungsplatz für mein Kind?