Unsere ErzieherInnen sollen im Kindergarten mitessen. Was müssen wir steuerlich beachten?
Geldwerter Vorteil oder pädagogisches Häppchen? In vielen Einrichtungen essen die ErzieherInnen bei den Mahlzeiten, insbesondere dem Mittagessen, mit, teils aus praktischen Gründen, teils aus pädagogischen. Obacht: Mahlzeiten, welche die Mitarbeiterinnen in den Einrichtungen erhalten, stellen einen Sachbezug dar, der als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn… Die ErzieherInnen eigene, selbst mitgebrachte Speisen verzehren. Die Art der Speisenzusammenstellung nicht für Erwachsene geeignet ist (Breinahrung für Kleinkinder) Eine Bezahlung der Mahlzeit durch die MitarbeiterIn erfolgt. Dabei muss die Mahlzeit zum üblichen Preis, und mindestens in Höhe des Sachbezugwertes (ca. 2,55 EUR pro Mittagessen) bezahlt werden. ODER Wenn gemäß pädagogischer Konzeption der Einrichtung und aufgrund des Arbeitsvertrages der ErzieherIn aus erzieherischen Gründen besonderer Wert auf das Vorbild der ErzieherInnen auch bei den gemeinsamen Mahlzeiten gelegt wird und dieser Umstand mit dem zuständigen Finanzamt bereits schriftlich geklärt und akzeptiert ist.