Aus der Beratung: Schwangere Erzieherinnen
Man *könnte* ausschließlich Erzieherinnen einstellen, die Kinder hassen. Wer das aber nicht möchte, wird als Arbeitgeber früher oder später sicher mehrmals mit schwangeren Erzieherinnen „zu tun“ haben. Folgendes ist dann zu tun:
Der Arbeitgeber muss sofort, sobald ihm die Schwangerschaft bekannt ist, der Erzieherin ein vorrübergehendes Tätigkeitsverbot mit Kindern aussprechen. Die Erzieherin hat beim Betriebsarzt oder Arzt ihrer Wahl eine serologische Blutuntersuchung vornehmen zu lassen. Nur wenn diese Untersuchung eine ausreichende Immunität ergibt, ist die Wiederaufnahme der Tätigkeit möglich. Anderenfalls sind je nach Krankheit unterschiedliche Maßnahmen einzuleiten. Beratend tätig ist hier der Betriebsarzt der Einrichtung. Ist weder die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, noch eine ausweichende Tätigkeit möglich, erfolgt die Freistellung. Dem Arbeitgeber werden im letzteres Fall die Lohnkosten auf Antrag über das U2-Verfahren von der jeweiligen Krankenkasse oder Minijob-Zentrale erstattet (sofern er eingezahlt hat).
Bei Bekanntwerden der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber nach § 1 der MuschRiV rechtzeitig eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um alle Gefahren abschätzen und rechtzeitig Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.
Beratend tätig ist hier der vertraglich gebundene, zumeist externe Fachkraft für Arbeitssicherheit. Eine beispielhafte Checkliste hier hier: https://www.f4handbuch.de/images/F-4-2-Arbeitsschutz/mutterschutz/GBMutterschutzPAedAllg.pdf
Zuletzt ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Aufsichtsbehörden unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen (§ 5, Abs. 1, MuschG).
Solches Wissen fällt naturgemäß nicht vom Himmel. Aus guten Gründen sieht der Gesetzgeber für jeden Arbeitgeber vor, dass er einen Vertrag mit einem spezialisiertem Anbieter für Arbeits- und Gesundheitsschutz schließt sowie mit einem Arbeitsmediziner. Ist dieses „Wissen“ verloren gegangen, so könnte sich im Kita-Büro ein cremefarbiger Ordner mit dem Schriftzug BGW „Gesund und sicher arbeiten“ (o.ä.) befinden. Dort ganz vorne ist der Vertrag mit dem Anbieter abgeheftet, der Auskunft erteilen kann. Da die arbeitsmedizinischen Untersuchungen gleichfalls verpflichtend sind zur Erhebung des Impfstatus, könnte der Betriebsarzt entsprechend vielleicht fast sofort sagen, ob die Erzieherin weiterarbeiten kann. Wurde hingegen versäumt, solche Verträge zu schließen, hat man sich dennoch an die Regeln des Mutterschutzes zu halten.
Ein ausführlicher Grundsatztext findet sich hier:
https://www.gew.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=24696&token=2061087c1ad8fd4734bf380d69bd5fc01a3d28e5&sdownload=&n=Gesundheitsschutz_bei_schwangeren_Erzieherinnen_end.pdf