Notwendige Anpassungen für Webseitenbetreiber
Vor etwa zwei Monaten ersetzte das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, BGBl. 2024 I Nr. 149) das bisherige Telemediengesetz (TMG). Dieses hat (primär redaktionelle) Folgen für alle Betreiber von Webseiten:
Der Begriff „Telemedien“ muss im Impressum und in der Datenschutzerklärung durch „Digitale Dienste“ ersetzt werden.
Der § 5 TMG (Allgemeine Informationspflichten) wurde in § 5 DDG überführt; der § 6 TMG (Besondere Pflichten bei kommerzieller Kommunikation) im § 6 DDG angepasst. Das Impressum muss gemäß § 5 DDG leicht erkennbar, unmittelbar (maximal zwei Klicks) erreichbar und ständig verfügbar sein.
Notwendige Änderungen in der Datenschutzerklärung: Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) wurde in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Der Hinweis auf den bisherigen § 25 Abs. 1 TTDSG muss nun in § 25 TDDDG geändert werden.
Es ist zu prüfen, ob im Impressum oder in der Datenschutzerklärung die (alten) Begriffe Telemediengesetz, TMG, Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz oder TTDSG verwendet werden. Diese wären durch die neuen Begriffe und Normen Digitale-Dienste-Gesetz, DDG, Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz und TDDDG zu ersetzen.
Websitenbetreiber sind verpflichtet, ihre Datenschutzpraktiken zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um den neuen Anforderungen des TDDDG zu entsprechen.