Heiz- und Warmwasserkosten-Aufteilung
Unsere Münsteraner Kolleg:innen weisen darauf hin, dass seit 2023 das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) die Aufteilung der CO2-Abgaben zwischen Vermietern und Mietern regelt:
„Das betrifft also auch Euer Mietobjekt! Dabei wird zwischen einem Wohngebäude (§ 7 „Ein Wohngebäude ist eine Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient“) und einem Nichtwohngebäude (§ 8 Abs.1 „Ein Nichtwohngebäude ist eine Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient“) unterschieden. Während bei Wohngebäude eine gestaffelte Aufteilung der Kosten vorgesehen ist, gibt es bei Nichtwohngebäuden für 2023 und 2024 zunächst eine hälftige Aufteilung der Kosten (erst danach wird ein gesonderter Stufenplan gelten). Wenn der/die Mieter*in sich selbst versorgt (z.B. durch eine Etagen-Gastherme), ist er/sie auch für die korrekte Aufteilung der Kosten zuständig (und nicht der Vermieter!). Achtet also bei der Betriebskostenabrechnung 2023, die ja bis spätestens Ende Dezember vorliegen muss, auf die korrekte Aufteilung.“