Wegsicherungspflicht bei Eis und Schnee
Feuchtes Laub, Schnee, Eisglätte: Verkehrssicherungspflicht für Eigentümer bzw. Mieter: Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln besagt, dass Gehwege zu räumen und bei Glätte auch zu streuen sind. Dies ist grundsätzlich Sache der Grundstückseigentümer*innen. Aus der Straßenreinigungssatzung kann man als Grundstückseigentümer*in ersehen, ob eine Pflicht zur Reinigung und Winterwartung des Gehweges besteht.Die Eigentümer*innen können die Arbeiten auf speziell beauftragte Personen wie die Mieter*innen oder professionelle Firmen übertragen. Die Verantwortung für den Zustand des Gehwegs liegt jedoch letztlich bei den Grundstückseigentümer*innen. Gehwege müssen in einer Breite von 1,5 Meter grundsätzlich sofort nach Beendigung des Schneefalls geräumt werden.
Bei Schneefall nach 20 Uhr reicht in der Regel der Winterdienst am nächsten Morgen aus. Gehwege müssen an Werktagen um 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 9 Uhr geräumt sein. Diese Regeln gelten auch bei Glatteisbildung. Mangelhaftes Streumittel zu nutzen verletzt die Verkehrssicherungspflicht.