Ernstfall: Örtliche Prüfungen nach §46 SGB VIII
Das 2021 in Kraft getretene KJSG (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz) ist die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Landesjugendämtern, den örtlichen Jugendämtern und den Trägern der Jugendhilfe. Es regelt u.a. auch die institutionelle Kindertagesbetreuung und ist Teil des Sozialgesetzbuches (SGB VIII).
In diesem Zuge werden nun auch alle Träger von Kindertagesstätten regelmäßig (nach unserer Kenntnis alle 4 Jahre) durch das Landesjugendamt (LVR) geprüft.
Das bedeutet: Der LVR wird Euch kontaktieren und einen Termin zur Prüfung mitteilen bzw. einen solchen vereinbaren. Eure Mitwirkung ist verpflichtend: Den Prüfenden der zuständigen Behörde ist während der Betriebszeit Zugang zu den von der Einrichtung genutzten Grundstücken und Räumen zu gewähren und die für die Prüfung relevanten Unterlagen sind den Prüfenden zur Verfügung zu stellen (und entsprechend rechtszeitig vor dem Termin herauszusuchen!).