Masernschutznachweis?
Erinnerungsauffrischung:
Seit dem 01.03.2020 gilt eine Nachweispflicht über einen ausreichenden Masernschutz u.a. für
Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden. Hierzu zählen
insbesondere Schulen (incl. OGS-Angebote), Kindertageseinrichtungen sowie erlaubnispflichtige
Kindertagespflegeeinrichtungen (§ 20 Abs. 8ff i.V.m. § 33 Nr. 1- 3 Infektionsschutzgesetz – IfSG).
Alle Personen, die in einer dieser Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder tätig sind (sofern
nach dem 31.12.1970 geboren), haben der Einrichtungsleitung vor der Aufnahme der Betreuung oder
Tätigkeit einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vorzulegen. Für Minderjährige liegt
die Verantwortung bei den Sorgeberechtigten.
Als ausreichender Masernschutz-Nachweis gilt (§ 20 Abs. 9 IfSG):
– Impfausweis oder eine entsprechende ärztliche Impfbescheinigung über einen ausreichenden Masernimpfschutz (ab dem 2. Lebensjahr: zwei Masernimpfungen; vom 1. bis 2. Lebensjahr: eine Masernimpfung)
– Immunitätsnachweis: Ärztliches Zeugnis, dass eine Immunität gegen Masern besteht (i.d.R. nach vorheriger Erkrankung)
– Kontraindikationsnachweis: Ärztliches Zeugnis, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann
– Bestätigungsnachweis: Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer Einrichtungsleitung, dass einer der drei vorgenannten Nachweise dort bereits zuvor vorgelegt wurde (z.B. bei Kita- bzw. Schulwechsel)
Hinweis zur Masern-Impfung von „unter Zweijährigen“:
Für Kinder unter einem Lebensjahr ist noch kein Nachweis zum Masernschutz vorzulegen. Sie
können daher auch ohne Nachweis aufgenommen werden. In der Zeit von der Vollendung des ersten
bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres gilt eine Masernschutzimpfung als ausreichender
Impfschutz. Ab Vollendung des zweiten Lebensjahres ist jedoch der Nachweis von zwei
Masernschutzimpfungen erforderlich.
Konsequenzen bei fehlendem Nachweis:
Personen, die vor der Aufnahme in der Gemeinschaftseinrichtung keinen ausreichenden Nachweis
zum Masernschutz vorlegen, dürfen in Kindertageseinrichtungen und erlaubnispflichtigen
Kindertagespflegeeinrichtungen nicht betreut und nicht beschäftigt werden sowie in Schulen nicht am
OGS-Angebot teilnehmen. Solange die 2. Impfung nach der Vollendung des zweiten Lebensjahres
nicht vorliegt, darf das Kind in der Kita, in der Kindertagespflege oder im OGS nicht betreut werden. Eine Ausnahme gilt für schulpflichtige Kinder und Jugendliche: diese dürfen auch ohne Masernschutznachweis den Unterricht besuchen (Schulpflicht).
Pflichtige Meldung an das Gesundheitsamt (§ 20 Abs. 9, 9a IfSG):
Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises, hat die
Einrichtungsleitung das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
Ebenso sind alle Schülerinnen und Schüler, für die bis zur Schulaufnahme kein ausreichender
Nachweis zum Masernschutz vorgelegt wird, dem Gesundheitsamt zu melden.
Wichtig: Wird der Nachweis nach erfolgter Meldung in der Schule vorgezeigt, bitten wir Sie, dies
zeitnah an das Gesundheitsamt zu melden!
Wenn bei jüngeren Kindern bis zum zweiten Lebensjahr die notwendige Erstimpfung bzw. die
Vervollständigung des Masernimpfschutzes nicht innerhalb eines Monats, nachdem die Impfung
möglich war, nachgewiesen wird, sind diese Kinder von der Einrichtungsleitung ebenfalls dem
Gesundheitsamt zu melden. Dies gilt analog, wenn eine zeitlich begrenzte medizinische
Kontraindikation vorlag und die Frist abgelaufen ist.
Die Meldung mit den erforderlichen personenbezogenen Daten ist an das zuständige Gesundheitsamt der Stadt zu richten.
Konsequenzen bei Verstößen gegen das Betreuungs- bzw. Beschäftigungsverbot sowie gegen
die Meldepflicht:
Verstöße einer Einrichtungsleitung gegen das Verbot der Betreuung oder Beschäftigung von
Personen, die keinen ausreichenden Masernschutznachweis vorgelegt haben, stellen ebenso wie
Verstöße gegen die Meldepflicht ggü. dem Gesundheitsamt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese
können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden (§ 73 Abs. 1a Ziffer 7a-7d i.V.m. Abs. 2
IfSG). Das Gesundheitsamt geht diesen Verstößen nach.
Hinweis: Die Datenübermittlung ist gesetzlich angeordnet und damit auch ohne Einwilligung der
betroffenen Person datenschutzrechtlich zulässig.
Unterstützung für die Prüfung der Masernschutznachweise finden Sie u.a. im Leitfaden „Wie weise ich Masern-Impfungen oder Masern-Immunität nach?“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Dieser richtet sich an Endverbraucher, also z.B. Eltern der betreuten Kinder.