Aus der Beratung: Arztbesuche während Arbeitszeit
Dürfen Mitarbeitende regelmäßig während der Arbeitszeit (bezahlt) fehlen, um Arztbesuche wahrzunehmen? Die korrekte Antwort -wie so oft bei juristischen Fragen-: Kommt darauf an. Ein generelles Recht, planbare Termine in die Arbeitszeit zu legen, existiert nicht.
Eine Freistellung während der Arbeitszeit ist nur ausnahmsweise erlaubt, wenn keine Alternative besteht: Der Arzt bietet ausschließlich Termine während der Arbeitszeit an (es gilt freie Arztwahl). Oder wenn medizinische Gründe vorliegen: Der Termin ist zwingend erforderlich und an bestimmte Zeiten gebunden (z. B. nüchtern zur Blutabnahme). Sowie bei akuten Beschwerden: Bei plötzlicher Erkrankung während der Arbeitszeit darf der Arzt natürlich aufgesucht werden. Mitarbeitende sind zum Nachweis des Besuchs der Praxis verpflichtet, wenn der Termin in ihre Arbeitszeit fiel, dies soll auch die Bestätigung enthalten, dass kein anderer Termin möglich war. Ist der Termin planbar, so muss der Arbeitgeber zudem rechtzeitig vorab informiert werden. Die Rechtsprechung betont, dass Arbeitnehmer:innen alles Zumutbare unternommen haben müssen, um den Termin außerhalb der Arbeitszeit zu legen und dass die Beweispflicht auf Seiten der Arbeitnehmer:innen liegt.
Ausnahme: Auch wenn im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 616 BGB) die bezahlte Freistellung klar geregelt ist, kann dieser Paragraf durch Arbeits- oder Tarifverträge aufgehoben werden. Und: Das Fehlen während der Arbeitszeit Vollumfänglich ist der Sachverhalt dargestellt auf der Seite: https://www.jura.cc/rechtstipps/arztbesuch-waehrend-der-arbeitszeit-diese-rechte-gelten-fuer-arbeitnehmer/

