Aus der Beratung: Versteuerung von Einnahmen aus Festen
Steuerlicher Fallstrick (Sommer-)Fest: Nahrungsmittelverkauf und Tombola…
Wenn ein gemeinnütziger Verein Nahrungsmittel (Speisen und Getränke) verkauft, handelt es sich steuerrechtlich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Wenn der Verkauf ausschließlich an Mitglieder erfolgt, ändert sich nichts an der Versteuerung, da die Verpflegung nicht unmittelbar dem satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck dient. Für die Einnahmen aus dem Verkauf gilt jedoch die gesetzliche Freigrenze, die Brutto (inkl. Umsatzsteuer) aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins zusammen im Kalenderjahr bei 50.000 Euro liegt. Überlässt der Verein seinen Mitgliedern hingegen in gewissen Umgang Getränke und Nahrungsmittel unentgeldlich oder unter dem Einkaufspreis, so handelt es sich um eine möglicherweise unzulässige Begünstigung von Mitgliedern, welche die Gemeinnützigkeit in Frage stellt.
Wird eine Tombola veranstaltet, bleibt sie als kleinere, nicht-kommerzielle Veranstaltung oft steuerfrei, wenn sie bei der zuständigen Behörde als nicht genehmigungspflichtig gilt oder die Erlöse nachweislich vollständig für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. Hinweis: Für den Kauf von Losen oder Nahrungsmitteln dürfen keine Spendenquittungen ausgestellt werden, da der Käufer mit der Gewinnchance eine Gegenleistung erhält. Werden Sachpreise von Unternehmen oder Privatpersonen für die Tombola gespendet, ist gleichfalls zu prüfen, ob sie als Sponsoring oder unentgeltliche Zuwendung verbucht werden müssen und nicht als Spende gelten.

