Bereits seit 2011 sind alle Vermieter von öffentlichen Einrichtungen (=Kindertagesstätten) dazu verpflichtet, das Trinkwasser auf seine Unbedenklichkeit untersuchen zu lassen. Diese Pflicht kann der Vermieter per Mietvertrag an seine Mieter übertragen. In Gewerbemietverträgen ist dies meistens der Fall. Das muss untersucht werden: • 5 bestimmte Schwermetalle einmalig, danach nur bei baulichen Veränderungen. (Kostet nicht viel, zweistellig). • Jährlich die bakteriologische Untersuchung. (Kostet nicht viel, zweistellig). • Bei bestimmten baulichen Gegebenheiten (siehe unten) zudem jährlich auf Legionellen. (leider u.U. dreistellige Kosten). Was tun? 1. Blick in den Mietvertrag! Enthält euer Mietvertrag folgenden oder inhaltlich übereinstimmenden Passus: Der Mieter hat behördliche Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen ? Wenn JA, seid IHR für die Trinkwasseruntersuchung verantwortlich. Weiter bei Frage 2. Wenn Nein, ist es euer Vermieter. -> Vermieter informieren, fertig! Die meiste Abstimmungsarbeit in Elterninitiativen erfolgt bei den Sitzungen des Vorstandes, z.T. aber auch innerhalb der Mitgliederversammlungen. Um diese effektiv zu gestalten, gibt es einige Möglichkeiten: Kontinuität durch fest vereinbarte regelmäßige Termine Raumgestaltung: Sitzordnung, Getränke, Atmosphäre WICHTIG: Pünktlicher Beginn (Nicht die Pünktlichen bestrafen!) Gesprächsführung / Moderation vereinbaren Tagesordnung im Voraus sammeln und visualisieren (Flipchart/Tafel), Prioritäten festlegen. Ggf. Besprechungsziel festlegen (Information, Diskussion, Entscheidung) Zeitrahmen / Sitzungsende festlegen (und visualisieren!) Ggf. Redezeiten (z.B. drei Minuten) und Gesprächsregelung (niemand mehr als zwei Beiträge je TOP) festlegen und überwachen. Nach weiteren Beiträgen mit neuen Aspekten fragen. Immer Besprechungsziel im Auge behalten! Abschluss: Zusammenfassung, Feedback, Aktionsplan (wer mit wem was bis wann), Feedback, Vereinbarungen zur nächsten Sitzung. Moderationstricks: Argumente / Alternativen für alle sichtbar auf einer Wandzeitung visualisieren und von den TeilnehmerInnen punkten lassen (bezieht auch Stillere ein) Argumente gut lesbar auf Moderationskarten festhalten und für alle sichtbar aufhängen (vermeidet Wiederholungen) Alle TeilnehmerInnen können in einer festgelegten Zeit eine bestimmte Anzahl von Moderationskarten mit Argumenten beschriften. Diese werden gemeinsam auf einer Moderationswand gruppiert (Dopplungen werden sichtbar, besondere Bedeutung damit betont). Hinweis: Zieht man die Arbeitssitzungen „straff“ durch, so ist eventuellem größeren Gesprächs– aber auch Informationsbedarf durch andere Formen des Austauschs z.B. spezielle „Spinnertreffen“, Infomöglichkeit unmittelbar vor der Sitzung oder einer vierteljährlichen, reinen Diskussionssitzung Rechnung zu tragen. Weitere Tipps: „Betrifft: Vorstandsarbeit“ von Eltern helfen Eltern, Münster. www.eltern-helfen-eltern.org Gemäß §24 SGB VIII haben alle Kinder einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz von Geburt an bis zur Vollendung ihres ersten Lebensjahres, wenn die Betreuung für seine Entwicklung notwendig ist; Vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum dritten Lebensjahr haben Kinder einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertagesstätte ODER bei einer Tagespflegeperson. Vom dritten Lebensjahr an haben Kinder einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertagesstätte bis zum Schuleintritt. Recht haben und Recht bekommen sind jedoch zweierlei Dinge. Die Anzahl an Betreuungsplätzen in Köln ist nicht ausreichend. Siehe hierzu auch: Wie finde ich einen Betreuungsplatz für mein Kind? Ab Herbst 2017 ist für Köln ein zentrales internetbasieretes Bedarfsanmeldeverfahren geplant: "Little Bird". Dort geben Eltern ihren voraussichtlichen Bedarf und die gewünschten Einrichtungen an. Der Vorteil liegt für die Stadt Köln darin, dass Fälle, in denen Eltern Mehrfachanmeldungen vornahmen und Mehrfachzusagen erhielten künftig nicht mehr auftreten und endlich Klarheit über den tatsächlichen Bedarf und das tatsächliche Angebot herrscht. Bis es so weit ist, gilt folgendes: Der erste Weg führt immer zur Stadt Köln / Jugendamt, wo der entsprechende Bedarf angemeldet wird. Sollten Sie noch nicht in Köln gemeldet sein, wird Ihnen dies eventuell verweigert. Plätze werden traditionell zum Stichtag 01.08. vergeben. Ein unterjähriges Hinzukommen ist problematisch und nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn ein Kind umzieht, möglich. Insbesondere wenn Ihr Kind unter drei Jahren alt ist oder Sie noch nicht in Köln gemeldet sind, ist Eigeninitiative gefragt. Unter "Service" finden Sie in der Rubrik "Betreuungsplatz" eine nach PLZ sortierte Liste aller Betreuungseinrichtungen in Köln. Spielgruppen, d.h. Einrichtungen mit maximal 20h wöchentlicher Betreuungszeit, finden Sie dort auf einer separaten Liste und bilinguale Einrichtungen ebenso. Und dann - durchtelefonieren! Behalten Sie auch unseren "Marktplatz" im Auge, wo bisweilen freie Plätze gemeldet werden. Selbstverständlich können wir für Sie kostenfrei auch eine entsprechende Suchanzeige veröffentlichen. Engagierte Eltern können sich bei uns kostenfrei zudem über die Gründung einer Elterninitiative, d.h. einer durch Eltern gegründeten und verwalteten Kindertagesstätte, informieren. Die in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer bzw. Revisoren sind (Vier- Augen-System) zumeist zu zweit. Sie haben die Aufgabe, bei einer Kassenprüfung die Klarheit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Buchungen und die sachliche Richtigkeit der Ausgaben zu kontrollieren und die Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Soll bei der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes erfolgen, so müssen die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung ihre Prüfung vornehmen und ihren Bericht bei der Versammlung erstatten. Ohne Bericht der Kassenprüfer sollte keine Entlastung erfolgen, die Entlastung würde dann vertragt werden. Einer Neuwahl oder Bestätigung steht eine solch überfällige Entlastung jedoch nicht entgegen. Die Kassenprüfung selbst erfolgt unter Anwesenheit der jeweils für diesen Teil der Finanzen Zuständigen. Es kann sich also um mehrere Termine handeln, wenn zunächst die Barkasse der Kindergartenleiterin und später dann die Abbuchungen der Mitgliederbetreuung geprüft werden. So können Rückfragen direkt gestellt werden. Bei Bargeldkassen wird das enthaltene Geld geprüft und mit dem Kassenbuch verglichen. Die Belege sind einzeln und stichprobenartig zu prüfen. Es muss zu jeder Buchung einen Beleg geben, der Auskunft darüber gibt, wer wann welche Summe für was ausgegeben hat. Bankkonten werden anhand der Kontoauszüge daraufhin überprüft, ob die im Kassenbuch angesprochenen Beträge dort auch zu finden sind. Sind alle Kontoauszüge vorhanden? Ebenfalls stichprobenartig wird nachgesehen, an welche Kontoverbindungen Geld geflossen ist. Stimmen diese mit den richtigen überein? Anhand der Mitgliederlisten wird nachgesehen, ob die Mitgliedsbeiträge korrekt eingezogen worden sind und ob ausstehende Mitgliedsbeiträge entsprechend dokumentiert sind. Die Liste der Forderungen und Verbindlichkeiten, also der noch ausstehenden absehbaren Ein- und Ausgaben wird durchgesehen. Der Jahresabschluss / Verwendungsnachweis wird dahingehend gecheckt, ob alle Einzelkonten in dem Jahresabschluss berücksichtigt wurden. Ein schriftlicher Bericht der Kassenprüfer ist nicht grundsätzlich vorgeschrieben, aber hilfreich zur Dokumentation. Er enthält den Namen der Kassenprüfer, das Datum der Prüfung und den Umfang der Prüfung (was wurde geprüft, wie wurde geprüft) sowie die Liste der Beanstandungen (sofern vorhanden). Schließlich eine Beurteilung der Qualität der Kassenführung und eine Stellungnahme dazum, ob die Kassenprüfer die Empfehlung zur Entlastung erteilen oder nicht. Bei der Mitgliederversammlung kann dieser Bericht bei eventueller Abwesenheit der Kassenprüfer verlesen werden. Eine Haftung der Kassenprüfer kommt nur bei Absicht in Betracht, da eine umfassende Prüfung zumeist nicht möglich ist. Sie haben also nicht die Aufgabe der vollständigen Kontrolle, sondern der ernstgemeinten Stichprobe. Die Kassenprüfung sollte mindestens jährlich erfolgen, da ansonsten die Erinnerung an einzelne Buchungen sehr schwer fällt und diese kaum noch nachzuvollziehen sind. Entwarnung: Eingetragene Vereine bieten ihren Vorsitzenden eine relative Sicherheit in Haftungsfragen. Der Verein haftet für fast alle Handlungen des Vorstandes, außer für unerlaubte/strafbare oder erkennbar außerhalb der Vertretungsmacht liegende Handlungen. Auch wenn der e.V. zahlungsunfähig wird, muss der Vorstand i.d.R. nicht mit seinem Privatvermögen einspringen. Fügt der Vorstand dem Verein selbst einen Schaden zu, so haftet er gegenüber dem eigenen Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wichtige Ausnahmen: Bei ausstehenden Steuern und Abgaben (Abgabenordnung), bei falsch ausgestellten Spendenbescheinigungen (Spendenrecht), bei verzögertem Insolvenzantrag (Insolvenzverfahren), bei Missbrauch des Vereines für persönliche Vorteile kann der Vorstand, sofern die Unregelmäßigkeiten während seiner Legislaturperiode entstanden, als Gesamtschuldner (d.h. alle Vorstandsmitglieder gemeinsam!) in persönliche Haftung genommen werden. Diesen Bereichen ist also -im persönlichem Interesse - ein besonderes Augenmerk zu widmen, selbst dann, wenn man nicht selber, sondern ein anderes Vorstandsmitglied hierfür zuständig ist. Der Abschluss einer speziellen "Vorstandshaftpflichtversicherung" ist für den Vorstand in aller Regel jedoch nicht notwendig. Ehrenamtliche Tätigkeiten sind mit der normalen Haftpflicht mit abgedeckt. Auch Vorstände, die eine Ehrenamtspauschale erhalten, fallen unter den besonderen Schutz des Gesetzgebers. Der Vorstand muss Sorge dafür tragen, dass der Verein seinen festgelegten Verpflichtungen regelmäßig nachkommt. Es reicht hierfür die auch im Privatbereich geltende Sorgfalt. Zunächst einmal braucht man hierzu Zeit, Engagement, Durchhaltevermögen und Mitstreiter. Und eine kostenfreie Gründungsberatung in unserem Büro. Geldwerter Vorteil oder pädagogisches Häppchen? In vielen Einrichtungen essen die ErzieherInnen bei den Mahlzeiten, insbesondere dem Mittagessen, mit, teils aus praktischen Gründen, teils aus pädagogischen. Obacht: Mahlzeiten, welche die Mitarbeiterinnen in den Einrichtungen erhalten, stellen einen Sachbezug dar, der als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn... Die ErzieherInnen eigene, selbst mitgebrachte Speisen verzehren. Die Art der Speisenzusammenstellung nicht für Erwachsene geeignet ist (Breinahrung für Kleinkinder) Eine Bezahlung der Mahlzeit durch die MitarbeiterIn erfolgt. Dabei muss die Mahlzeit zum üblichen Preis, und mindestens in Höhe des Sachbezugwertes (ca. 2,55 EUR pro Mittagessen) bezahlt werden. ODER Wenn gemäß pädagogischer Konzeption der Einrichtung und aufgrund des Arbeitsvertrages der ErzieherIn aus erzieherischen Gründen besonderer Wert auf das Vorbild der ErzieherInnen auch bei den gemeinsamen Mahlzeiten gelegt wird und dieser Umstand mit dem zuständigen Finanzamt bereits schriftlich geklärt und akzeptiert ist. Rechtsberatung ist nicht unsere Kernaufgabe. Oft hilft aber der aufmerksame Blick in die eigene Vereinssatzung, um Fragen zu Einladungsfristen, Wahlprozedere usw. auf die Schliche zu kommen. Klassischen Fragen zum Vereinsrecht beantwortet aber u.a. auch die Seite vereinsrecht.de. Kennen Sie den kürzesten Erzieherinnenwitz? Treffen sich zwei arbeitslose Erzieherinnen… Allein in Köln waren über die Arbeitsagentur in den letzten zwei Monaten 90 Stellen ausgeschrieben. Es sind einfach zu wenig Erzieherinnen vorhanden, Tendenz steigend. Wie kommt man also zu Neuen? Am besten, indem man sich die bisherigen warm hält und es sich mit ihnen nicht grundlos verscherzt... Ist die Erzieherin dennoch abgesprungen, muss man wahrscheinlich schon etwas mehr aufwenden, als die bisher übliche Anzeige im Lokalblättchen. Das volle Programm besteht aus Tageszeitungen bis etwa 50 Km Umkreis, Anzeigen in überregionalen Fachzeitschriften für ErzieherInnen, webbasierte Anzeigen auf der eigenen Homepage, der des KEKS und des Paritätischen, Online-Stellenbörsen (z.B. die offizielle ErzieherInnen-Stellenbörse des Landes NRW), und natürlich auch beim Arbeitsamt. Vielleicht weiß man von einer benachbarten Einrichtung, es sich gerade aufgrund religiöser Dogmen mit seiner Leitung verscherzt zu haben — einen Anruf ist das allemal wert. Die Anzeige selbst darf ruhig von einem Profi erstellt werden, sollte auf Worthülsen wie „innovativ“, „flexibel“, „belastbar“ und andere Selbstverständlichkeiten verzichten und stattdessen die Besonderheit gerade dieser Einrichtung herausstellen. Das kann die Entfernung zur nächsten Autobahn, Hilfe bei der Wohnungssuche, ein selten wechselnder Vorstand, Männer im Team oder ein gesundes Sozialgefüge der zugehörigen Familien sein. In jedem Fall gehören wesentliche und außergewöhnliche Bestandteile der pädagogischen Konzeption hinzu, sofern diese nicht nur auf dem Papier vorhanden sind. Hinweise zu regelmäßigen Waldtagen, Montessori-Spielzeug, Reggio-Ansatz usw. Ist man auf der Suche nach einer Leitung, so ist ihre Freistellung von besonderem Interesse, ihre Mehrvergütung durch zusätzliche Übernahme von Aufgaben und/oder die Entlastung bei der Verwaltung durch eine entsprechende Angestellte. Elterninitiativen standen lange Jahre als Arbeitgeber hoch im Kurs, da bei ihnen der Personalschlüssel zumeist besser war. Das ist er inzwischen nicht mehr, stattdessen wechseln in vielen Einrichtungen die Vorstände immer schneller und laden immer mehr Aufgaben bei den pädagogischen Leitungen ab. Hier ist ein Umdenken und Gegensteuern erforderlich, damit unsere ErzieherInnen auch morgen noch sagen können: "Elterninitiativen? Finde ich gut!" Auf der einen Seite gibt es die natürliche Neugier und das Informationsinteresse des Menschen, auf der anderen Seite den Datenschutz, der vertrauliche persönliche Informationen unter Schutz stellt. Die richtige Antwort auf alle obigen Fragen lautet deshalb NEIN. Zu den Rechtsgrundlagen findet man was bei Roger Prott, "Rechtshandbuch für Erzieherinnen", S. 451 ff "Rechte und Pflichten in der Kita" von Lars Ihlenfeld und Holger Klaus, S. 81 ff "Datenschutz in der Kita: Wie Sie als Leiterin Ihre Daten rechtssicher verwalten und vor Missbrauch schützen" von Judith Barth. Marc Bienefeld und Beate Heeg, Eltern helfen Eltern e.V., Münster: "Auch die freien Träger von Kindertageseinrichtungen sind zum Einhalten des Datenschutzes verpflichtet. Gesetzlich wird der Datenschutz in (freien, nicht kirchlichen) Kindertageseinrichtungen vom Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Der Träger hat die Möglichkeit, die Einhaltung des Datenschutzes vertraglich zu regeln (Betreuungsvertrag mit den Eltern, Arbeitsvertrag der MitarbeiterInnen). Die Datenschutzvorschriften werden dann von einer allgemeinen vertraglichen Nebenpflicht zu einer konkreten Vereinbarung. Es empfiehlt sich, bei der Anmeldung eine schriftliche Vereinbarung mit Eltern bzw. MitarbeiterInnen zu treffen, die den Umgang mit den Daten regeln. Der Datenschutz regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse eines Menschen (z.B. Daten der Eltern, Beobachtungsbögen). Der Persönlichkeitsschutz umfasst aber auch Tondokumente sowie Fotos und Filmaufnahmen. Neben dem Datenschutz ist hierbei auch das Recht am eigenen Bild zu beachten. Auch für Kitas gilt der Grundsatz, dass personenbezogene Daten von Kindern nur erhoben werden dürfen, wenn und soweit sie für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Diese Daten sind so aufzubewahren, dass sie vor unbefugten Zugriffen geschützt sind. Befugte Personen sind nur solche, die diese Daten zu ihrer Aufgabenerfüllung brauchen. Das betrifft in den meisten Fällen nicht alle MitarbeiterInnen einer Kita. Personalunterlagen, Einkommensnachweise, Beobachtungsbögen und ähnlich sensible Daten gehören in abschließbare Schränke, in separaten ebenfalls abschließbaren Räumen (z.B. Personalraum oder Büro). Portfolios oder bestimmte Beobachtungsdokumente müssen nicht unbedingt in abschließbaren Stahlschränken aufbewahrt werden. Je nach Inhalt kann es aber notwendig sein, sie vor dem Zugriff anderer zu schützen. In den meisten Fällen gehört es zum Konzept, dass die Kinder jederzeit Zugriff darauf haben. Hier wird der Datenschutz durch Vereinbarung mit den Kindern (und Eltern) gewährleistet, dass jeder nur in seine eigenen Unterlagen schauen darf und für jede weitere „Fremdeinsicht“ die Zustimmung der Betroffenen benötigt. Kinder werden so spielerisch an den verantwortlichen Umgang mit (persönlichen) Daten herangeführt. Aus rein pragmatischen Gründen lässt es sich manchmal nur schwer vermeiden, dass die ErzieherInnen Dokumentationen und Beobachtungen von zu Hause aus anfertigen. Jedoch gilt es auch hierbei unbedingt die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Das heißt, dass keine unbefugte Person ohne weiteres die Möglichkeit hat, auf diese Daten zuzugreifen (Word-Dokumente lassen sich ohne Aufwand mit Passwörtern schützen). Daten die nicht mehr benötigt werden, sollten dauerhaft vom PC gelöscht werden (Papierkorb leeren!). Betroffene müssen die Möglichkeit haben, festzustellen, welche Informationen über sie vorhanden sind. Ein Akteneinsichtsrecht lässt sich daraus zwar nicht herleiten. Dennoch sollten die Eltern ein Recht auf „Akteneinsicht“ ihres Kindes haben. Die Erziehungspartnerschaft zwischen Team und Eltern gebietet, dass hier ein Austausch stattfindet. Aufgrund dieser Erziehungspartnerschaft wird empfohlen, die Eltern aktiv auf dieses Recht aufmerksam zu machen und nicht auf Nachfragen zu warten. Es erweist sich in vielen Fällen als sinnvoll, wenn bei dieser Akteneinsicht die Möglichkeit für Rückfragen an das pädagogische Personal besteht. Fotos: Wie beschrieben gelten die Datenschutzbestimmungen und das Recht am eigenen Bild auch für die Weitergabe und Veröffentlichung von Fotos. Eine Veröffentlichung von Fotos, auf denen Kinder zu erkennen sind, ist nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung der Eltern zulässig. Dies gilt auch für Bilder von MitarbeiterInnen oder Eltern. Auch wenn es gesetzlich geregelte Ausnahmefälle gibt, in denen keine Genehmigung notwendig ist, empfiehlt es sich, nur mit äußerster Vorsicht davon Gebrauch zu machen, da es sich teilweise um (aus Sicht der Eltern) sensible Daten handelt und eine unbefugte Verbreitung und Verwertung von Bildern mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann. Wichtig: Auch wenn bei der Anmeldung eine Einwilligungserklärung unterschrieben wird, gilt diese nicht für die Veröffentlichung eines Bildes, durch das ein Interesse des Kindes oder der Eltern verletzt wird. Dies betrifft besonders Bilder, die das Kind in einer lächerlichen, beleidigenden oder unvorteilhaften Weise zeigen. Hierfür ist ggf. eine gesondert eingeholte Zustimmung notwendig. Besondere Vorsicht ist bei der Veröffentlichung von Bildern im Internet geboten, da Betrachter diese Bilder ungehindert ausdrucken und weiter verwenden können. Das Einsetzen von Bildern ins Internet ist daher nur zulässig, wenn es ausdrücklich in der elterlichen Einwilligungserklärung erwähnt ist. Aufgrund der besonderen Brisanz wird jedoch dazu geraten, für jede Veröffentlichung im ungeschützten Bereich des Internets eine gesonderte Genehmigung einzuholen. Das Aushängen von Fotos in der Einrichtung wird aus verschiedenen Gründen möglicherweise noch nicht als Verbreiten angesehen (denn diese können in der Regel nur von den Kindern und deren Abholpersonen eingesehen werden). Um sicher zu gehen, empfiehlt sich auch hierauf ein deutlicher Hinweis in der Einverständniserklärung der Eltern. Für die Weitergabe von Druckwerk oder Datenträgern mit Bildern (z.B. eine Jahres-Foto-CD) ist in jedem Fall eine Einverständniserklärung notwendig. Fazit In Kitas ist es teilweise unumgänglich, dass personenbezogenen Daten erhoben werden. Es gilt hierbei jedoch unbedingt, die Anforderungen des BDSG einzuhalten. MitarbeiterInnen aber auch Erziehungsberechtigte sollten über die notwendigen Bestimmungen informiert werden und schriftlich bestätigen, dass sie diese einhalten werden. Es sollte allen Beteiligten bewusst sein, dass sie es mit sehr persönlichen und sensiblen Daten zu tun haben. Dies gilt auch für die Bereiche, die auf den ersten Blick harmlos erscheinen. Im Zweifelfall ist der/die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (und seine MitarbeiterInnen) der richtige Ansprechpartner. Es ist möglich, entsprechende Fragen per EMail zu stellen und eine kostenlose Antwort zu erhalten. (poststelle@ldi.nrw.de)." Die beigefügte Checkliste gibt einen ersten Überblick. Sie sollte um die konkreten Vorgaben der eigenen Satzungen erweitert werden. Der Brandschutz in Kindertagesstätte umfasst bauliche und organisatorische Maßnahmen, welche die Entstehung und Ausbreitung von Bränden verhindern helfen. Vorgeschrieben sind deshalb für jede Einrichtung ein individuelles Brandschutzkonzept und eine Brandschutzordnung, die sicherstellen, dass in einer Gefahrensituation niemand zu Schaden kommt. Der Brandschutz ist Teil der Gefährdungsbeurteilung, welche für jede Einrichtung mit dem vertraglichen Partner für Arbeits- und Gesundheitsschutz erstellt wird. Aus der individuell für die einzelne Einrichtung erstellte Gefährdungsbeurteilung ergibt sich die Anzahl der mindestens vorzuhaltenden und entsprechend geschulten Brandschutzhelfer in der Einrichtung. Zumeist liegt die Anzahl bei 5 Prozent der Beschäftigten, mindestens aber einer Person. Da in Kindertagesstätten oft Schichtbetrieb herrscht und möglichst immer ein Brandschutzhelfer anwesend sein sollte, empfiehlt sich aber die Benennung und Ausbildung von mehr als nur einer Person. Brandschutzhelfer sind Beschäftigte, die Aufgaben im Brandfall übernehmen, wie Evakuierung des Gebäudes, Verhalten an Sammelplätzen und Bekämpfung von Entstehungsbränden (Umgang mit dem Feuerlöscher). Im Hinblick auf ihre Aufgaben sind die Brandschutzhelfer fachkundig zu unterweisen. Dies geschieht im Rahmen von zertifizierten Fortbildungen. Alle drei bis fünf Jahre ist zudem die Auffrischung der Kenntnisse notwendig. Unser Fortbildungspartner AWO bietet regelmäßig Brandschutzhelferschulungen an. Informationen zu diesem Thema könnt ihr im KEKS-Büro erhalten, auf unserer Homepage unter „FAQ“ und auf der Seite der AWO unter www.awokoeln.de/bildungswerk. Ausführliche Informationen hierzu bieten die gesetzlichen Unfallkassen und Berufsgenossenschaften. Welche Einrichtung Sie für Ihr Kind als zumutbar erachten, ist ihr Privatvergnügen. Auch besteht bei U-3-Kindern keine unmittelbare Wahlfreiheit zwischen einer Tagespflegeperson und einer Kindertagessstätte. Die Stadt Köln erfüllt ihre Verpflichtung, indem Sie Ihnen ein Angebot unterbreitet. Fertig. Ausnahme: Unzumutbare Entfernungen sowohl zwischen dem Wohnort als auch dem Arbeitsplatz und dem zugeteilten Betreuungsplatz. Eine Wegstrecke von täglich 30 Minuten zur Kita mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist zumutbar. Gern beraten wir Sie kostenfrei frühzeitig darüber, wie Sie mit gleichgesinnten Eltern sich bürgerschaftliche engagieren können, indem Sie selbst eine Kindertagesstätte gründen können. Ja. Ab dem 1. Januar 2017 gilt das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau ohne Einschränkungen. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren in allen Branchen. Ausnahmen vom Mindestlohn bestehen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Minijobregelung vergütet werden, für unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, für Langzeitarbeitslose, für Praktikanten in der Ausbildung und freiwillige Praktikanten, deren Praktikum nicht länger als 3 Monate dauert. Für Arbeitgeber besteht eine Nachweispflicht, weshalb die gearbeiteten Stunden der einzelnen Arbeitnehmer nachvollziehbar aufgezeichnet werden müssen (Stundenzettel). Beschäftigte haben in NRW einen rechtlichen Anspruch auf Bildungsurlaub. Berechtigt ist, wer mindestens sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt ist. Der Rechtsanspruch gilt aber nur, wenn der Betrieb mindestens zehn Beschäftigte hat. Der Bildungsurlaub umfasst bis zu fünf Tage im Jahr und kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen eingesetzt werden, die zumindest mittelbar mit der beruflichen Tätigkeit oder der politischen Bildung in Zusammenhang stehen. Während des Bildungsurlaubs werden Beschäftigte vom ihrem Arbeitgeber freigestellt, bekommen aber das Gehalt voll weitergezahlt. Die Kosten für eine Bildungsurlaub-Veranstaltung zahlen die Beschäftigten selbst. Für Betriebe mit zehn bis 50 Beschäftigte gilt eine Belastungsgrenze, nach der ein Bildungsurlaubsanspruch nur so lange besteht, bis insgesamt 10% der Beschäftigten pro Kalenderjahr freigestellt worden sind. Ein sehr komplexes Thema. Wir sind nicht berechtigt, Rechtsberatung zu erteilen. Deshalb handelt es sich hier um unverbindliche Einschätzungen. Empfohlene Literatur: „Erste Hilfe zur Datenschutzgrundverordnung für Unternehmen und Vereine" vom C.H. Beck Sowie die „Handreichung: Datenschutz in paritätischen Mitgliedsorganisationen. Ausgewählte Fragen zum Umgang mit personenbezogenen Daten und Geheimnisschutz“. Beinhaltet wichtige Informationen zur Umsetzung der neuen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Fünf Punkte sind unmittelbar relevant:
Folgende Frage nur beantworten, wenn die erste Frage mit JA beantwortet wurde: 2. Blick auf die Warmwasserbereitung Unsere Warmwasserbereitung erfolgt mit Durchlauferhitzern. Wenn JA, müsst ihr NICHT auf Legionellen untersuchen, sondern nur jährlich auf Bakterien und (einmal) auf Schwermetalle. Wenn NEIN, weiter zur nächsten Frage! 3. Blick auf das Gebäude Unsere Einrichtung befindet sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus. Wenn JA, müsst ihr NICHT auf Legionellen untersuchen, sondern nur jährlich auf Bakterien und (einmal) auf Schwermetalle. Wenn NEIN, weiter zur nächsten Frage! 4. Blick in den Sanitärbereich Wir haben keine Dusche. Wenn JA, müsst ihr NICHT auf Legionellen untersuchen, sondern nur jährlich auf Bakterien und (einmal) auf Schwermetalle. Wenn NEIN, weiter zur nächsten Frage! 5. Blick auf die technischen Details Unsere Trinkwassererwärmung erfolgt in einem Gerät mit einem Inhalt von maximal 400 Litern oder mit einem Inhalt von maximal drei Litern in einer Rohrleitung zwischen Abgang Erwärmer und Entnahmestelle. Wenn JA, müsst ihr NICHT auf Legionellen untersuchen, sondern nur jährlich auf Bakterien und (einmal) auf Schwermetalle. Wenn NEIN, müsst ihr zusätzlich auch auf Legionellen untersuchen! Weiter zur nächsten Frage! 6. Entnahmestellen vorhanden? Um mindestens drei Proben zur Legionellenuntersuchung entnehmen zu können, müssen Entnahmemöglichkeiten vorhanden sein. Oft fehlen diese Möglichkeiten am Trinkwassererwärmer. Sie müssen dann in Absprache mit dem Vermieter, aber (siehe Frage 1.) auf eigene Kosten oder zusammen mit anderen Mietern, welche die gleichen Auflagen zu erfüllen haben, nachgerüstet werden. Was tun, wenn der Vermieter für die Prüfung zuständig ist, wir aber nicht wissen, ob er seiner Verpflichtung nahkommt? Der Vermieter muss euch die Ergebnisse der Untersuchungen jährlich vorlegen. Tut er dies nicht, fordert ihn schriftlich unter Fristsetzung dazu auf. Der Vermieter darf die Kosten der Untersuchung, sofern deren Durchführung gemäß Mietvertrag seine Angelegenheit ist, nicht an euch weiterreichen. Weigert sich der Vermieter trotz schriftlicher Aufforderung, wendet euch an den Mieterschutzbund oder an einen Rechtsanwalt. Im Falle der Erkrankung von Kindern muss der Vorstand des Kindergartens beweisen können, dass er alles in seiner Macht stehende getan hat, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen auch vorgenommen wurden. Für Mitglieder und deren Vermieter gibt es bei der KEKS übrigens einen günstigen Rahmenvertrag zur Trinkwasseruntersuchung.
ODER
wenn seine Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind; sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Die bereits am 25. Mai 2018 in Kraft tretende Datenschutzgrundverordnung
- betrifft uns alle
- ist komplex
- dem Thema muss man sich jetzt widmen (nicht irgendwann)
- das Thema ist Vorstandssache.
(bei Amazon z.T. noch erhältlich, Mitglieder des Paritätischen erhalten es kostenfrei in Kürze zugesendet).
Wir schätzen es so ein, dass alle integrativen Einrichtungen (Gesundheitsdaten) und alle ab 10 Mitarbeitern inklusive Vorständen, die mit Datenverarbeitung in irgendeiner Form befasst sind, einen Datenschutzbeauftragten benötigen. [Es schadet absolut nichts, die Anzahl dieser Personen auf die absolut notwendigen zu beschränken!] Wir können als Datenschutzbeauftragter Herrn Friedrich Böhm aus Bochum empfehlen, der z.B. unsere Einrichtungen Mozartkugeln gut aufgestellt hat. Ob auch alle übrigen einen benennen müssen, lässt sich derzeit nicht rechtssicher beantworten. Der Datenschutzbeauftragte der Stadt Köln gab als unverbindliche Einschätzung, dass die Erhebung des Impfstatus allein noch nicht die Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten auslöst, da es sich hier um keine Kernaufgabe von Kindertagesstätten handelt. Hinsichtlich der Sensibilität von Bildungsdokumentationen gibt es sehr unterschiedliche Einschätzungen - letztlich kommt es ja darauf an, was darin erfasst wird. Der Paritätische bietet hinsichtlich Datenschutz einen Rahmenvertrag an. Den übrigen empfehlen wir, sich mit Herrn Böhm in Verbindung zu setzen. Wer einen Datenschutzbeauftragten ernennt, hat anschließend jemand an Bord, der sich wirklich damit auskennt! Das ist nie falsch!
Im Header oder Footer und von allen Unterseiten her direkt anwählbar muss sich ein Punkt „Datenschutz“ befinden. Dieser muss eindeutig als solches benannt sein. Das Verstecken der Datenschutzhinweise im Impressum, auch der Kontaktseite o.ä. reicht nicht aus. Zu den unter Datenschutz einzupflegenden Hinweisen gibt es diverse Vorlagen im Netz. Sucht direkt nach denjenigen, welche die neue Datenschutzgrundverordnung berücksichtigen! Der Umfang der Hinweise hängt von den durch euch verwendeten Apps und Funktionen auf eurer Homepage ab. Bei der Nutzung von Google Analytics reichte es bislang, auf der Datenschutzseite neben der Erklärung dazu einen Link zu hinterlegen, mit welchem Nutzern ermöglicht wurde, seine Verhaltensüberwachung zu stoppen. Das reicht nach derzeitiger Einschätzung ggf. nicht mehr aus. Der Nutzer sollte, bevor überhaupt irgendwelche Daten von ihm erfasst werden, dieser Tatsache zustimmen. Ihr kennt das vielleicht von diesen nervigen Pop-Up-Fenstern zu den Cookies, denen man zustimmen soll, ehe die eigentliche Seite geladen wird – ungefähr so muss das dann wohl auch unter Umständen für Analysetools umgesetzt werden. Allerdings gibt es inzwischen in den meistern Brwosern die Möglichkeit für den Nutzer selbst, einzustellen, ob er der Übermittlung von Daten zustimmt oder nicht. Inwieweit das die Anbieter von Webseiten ein Stück weit von der aktiven Einholung einer Zustimmung befreit, ist ungeklärt. Newsletter: Es reicht nicht aus, dass irgendwer irgendeine Mailadresse eingibt, um an diese Adresse anschließend Newsletter versenden zu dürfen. Notwendig ist die Rückbestätigung der Mailadresse durch den Inhaber dieser Mailadresse. Viele Apps haben das glücklicherweise bereits umgesetzt-. Kontaktformulare: Müssen einen Hinweis enthalten, wie, wo, wozu und warum überhaupt und bis wann die eingegebenen Daten verarbeitet und gespeichert werden und die Aufklärungsfloskel, dass jeder jederzeit das Recht hat, eine Informnation darüber zu erhalten, welche Daten von ihm gespeichert sind (s.u., Punkt 3.). Außerdem seid ihr so oder so zur Datensicherheit verpflichtet, d.h. Sicherheitsupdates müssen verwendet und aktualisiert werden und wer Kontaktformulare hat (insbesondere solche mit besonders sensiblen Daten, d.h. Kontoverbindungen usw.) werden ihre Seite auf https umstellen müssen.
Müssen wir unser Trinkwasser untersuchen lassen? Wie oft? Worauf? Was kostet das?
Wie leitet man (als Vorstand) eine Sitzung erfolgreich?
Habe ich einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz?
Wie finde ich einen Betreuungsplatz für mein Kind?
Welche Aufgaben hat der Kassenprüfer? Haftet er für Versäumnisse?
Wie steht es um die Haftung von ehrenamtlichen Vorständen im e.V.?
Wie gründet man einen Kindergarten?
Unsere ErzieherInnen sollen im Kindergarten mitessen. Was müssen wir steuerlich beachten?
Ich habe da mal eine Frage zum Vereinsrecht….
Wo findet man neue ErzieherInnen?
Die Eltern unserer Einrichtung wollen detailliert über die Inhalte von Personalgesprächen informiert werden. Dürfen wir das? Dürfen unsere Personalordner offen im Büro stehen? Dürften Bewebungsunterlagen zur allgemeinen Kenntnis ausgehängt werden? Darf der Vorstand Gartenarbeit volle Einsicht in Personalunterlagen haben? Dürfen die Entwicklungsbögen der Kinder immer offen in den Gruppen aufbewahrt werden? Darf man von den Kindern und ErzieherInnen ungefragt Fotos machen und diese veröffentlichen?
Was muss man bei Vorbereitung, Einladung und Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung beachten?
Was sind Brandschutzhelfer, was machen sie und wie viele muss man haben?
Betreuungsanspruch: Welche Einrichtung ist zumutbar?
Mindestlohn für die Putzfrau in der Kita?
Bildungsurlaub für die Erzieher_innen?
Datenschutzgrundverordnung