Wie steht es um die Haftung von ehrenamtlichen Vorständen im e.V.?
Entwarnung: Eingetragene Vereine bieten ihren Vorsitzenden eine relative Sicherheit in Haftungsfragen. Der Verein haftet für fast alle Handlungen des Vorstandes, außer für unerlaubte/strafbare oder erkennbar außerhalb der Vertretungsmacht liegende Handlungen. Auch wenn der e.V. zahlungsunfähig wird, muss der Vorstand i.d.R. nicht mit seinem Privatvermögen einspringen. Fügt der Vorstand dem Verein selbst einen Schaden zu, so haftet er gegenüber dem eigenen Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wichtige Ausnahmen: Bei ausstehenden Steuern und Abgaben (Abgabenordnung), bei falsch ausgestellten Spendenbescheinigungen (Spendenrecht), bei verzögertem Insolvenzantrag (Insolvenzverfahren), bei Missbrauch des Vereines für persönliche Vorteile kann der Vorstand, sofern die Unregelmäßigkeiten während seiner Legislaturperiode entstanden, als Gesamtschuldner (d.h. alle Vorstandsmitglieder gemeinsam!) in persönliche Haftung genommen werden. Diesen Bereichen ist also -im persönlichem Interesse – ein besonderes Augenmerk zu widmen, selbst dann, wenn man nicht selber, sondern ein anderes Vorstandsmitglied hierfür zuständig ist. Der Abschluss einer speziellen „Vorstandshaftpflichtversicherung“ ist für den Vorstand in aller Regel jedoch nicht notwendig. Ehrenamtliche Tätigkeiten sind mit der normalen Haftpflicht mit abgedeckt. Auch Vorstände, die eine Ehrenamtspauschale erhalten, fallen unter den besonderen Schutz des Gesetzgebers. Der Vorstand muss Sorge dafür tragen, dass der Verein seinen festgelegten Verpflichtungen regelmäßig nachkommt. Es reicht hierfür die auch im Privatbereich geltende Sorgfalt.