Ein Hinweis zu Resturlaubstagen von unseren Münsteraner Kolleg*innen: Nicht vergessen: Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter*innen rechtzeitig (spätestens jetzt!) schriftlich darauf hinweisen, dass Urlaubstage verfallen, die bis zum 31.12. des laufenden Jahres nicht in Anspruch genommen wurden. Falls der Arbeitgeber diesen Hinweis versäumen sollte, verfällt der Urlaubsanspruch nach dem 31.12. nicht! Weiterlesen →