Steuerlicher Fallstrick (Sommer-)Fest: Nahrungsmittelverkauf und Tombola…
Wenn ein gemeinnütziger Verein Nahrungsmittel (Speisen und Getränke) verkauft, handelt es sich steuerrechtlich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Wenn der Verkauf ausschließlich an Mitglieder erfolgt, ändert sich nichts an der Versteuerung, da die Verpflegung nicht unmittelbar dem satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck dient. Weiterlesen →

