Stellungnahme zum Referentenentwurf KiBiz
Die Landesarbeitsgemeinschaft der Elterninitiativen (LAGE) in Nordrhein-Westfalen begrüßt den mit dem Referentenentwurf „Gesetz zur Einführung des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern und zur Änderung des Schulgesetzes“ erfolgten Versuch, die Auskömmlichkeit der Finanzierung von Kindertagesstätten herzustellen.
Leider müssen wir feststellen, dass die Definition der „Auskömmlichkeit“ hinsichtlich der Personalausstattung offenbar anhand eines Kompromisses von 2007 (sog. Konsenspapier) vorgenommen wird. Obwohl sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Personalstandards (Fachkraft-Kind-Schlüssel) sowie hinsichtlich der Förderbedarfe von Kindern maßgeblich verändert haben, sieht der Referentenentwurf diesbezüglich keinerlei Verbesserungen bei den Standards vor.
Im Gegenteil: Die in der Anlage zu § 33 angestrebten Pauschalen reichen auch weiterhin nicht aus, um die „zusätzlichen“ sonstigen Personalkosten für Krankheits-, Fortbildungs- und Urlaubsvertretungen und Hauswirtschaftskräfte sowie für die Zeiten für Praxisanleitung, Vor- und Nachbereitung und für die Umsetzung der Erziehungspartnerschaft mit den Eltern zu finanzieren.
Dem Gruppentyp III c werden real sogar vier Personalstunden entzogen, indem die Ressourcen deutlich reduziert werden. Zudem fehlt es in diesem Gruppentyp an einer klaren Vorgabe zum Personalschlüssel. Der zulässige Einsatz von sog. „Sonstigen Kräften“ regelt dies jedenfalls nicht. Dies trifft insbesondere auch kleine, eingruppige Einrichtungen, die oft 45 Wochenstunden anbieten.
Die auf den ersten Blick ersichtliche Anhebung der Kopfpauschalen reduziert sich bei genauem Blick erheblich, wenn man den realen Zuwachs nach Abzug der nun hinzugerechneten, aber bereits zuvor im System vorhandenen Zusatzpauschalen usw. berücksichtigt.
Wir begrüßen die geplante jährliche Anhebung der Sachkosten nach dem Verbraucherindex. Leider ist der Warenkorb für anfallende Sachkosten nicht entsprechend den Entwicklungen der letzten Jahre angepasst worden, wurde also nicht (einmalig) deutlich erhöht. Da 90 % der Zuschüsse für Personalkosten anfallen, ist davon auszugehen, dass die Zuschüsse für die verbliebenen 10 % für die Sachkosten des Trägers von Anfang zu gering sind. (s. hierzu Stellungnahme der LAG Freie Wohlfahrtspflege)
Hinsichtlich § 48 Abs. 1 Flexibilisierung der Betreuungszeiten würden wir uns aus Gründen des Kindeswohls dringend eine Klarstellung in der Formulierung wünschen, dass kein Kind länger als neun Stunden täglich in einer Einrichtung verbringen sollte. (s. hierzu Stellungnahme der Internationalen Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V.).
Aus pädagogisch-konzeptionellen Gründen wäre es zudem wünschenswert, wenn die Tageseinrichtung zur Sicherung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags nach Anhörung des Elternbeirates Kernzeiten festlegt, damit die pädagogische Qualität in der Kita nicht deutlich zurückgestellt wird.
(§ 27 Abs. 2).
Auch von der Regelung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten sind insbesondere kleine (eingruppige) Einrichtungen betroffen, die mit weniger Personal die Rahmenbedingungen für die flexible Betreuung der Kinder aufrechthalten müssen, ohne dass Kompensationsmöglichkeiten durch Vertretungen im Team bzw. durch Zusammenlegung einzelner Teilgruppen (z. B. Nachmittagsgruppen) gibt.
Hier muss es einen „auskömmlichen“ Ausgleich für kleine Einrichtungen geben. Der weiterhin bestehende Eingruppenzuschlag in Höhe von 15.000,00 EUR allein ist dafür nicht ausreichend. Entsprechend den Kostensteigerungen in den letzten zehn Jahren ist dieser zudem ebenfalls anzuheben. (Gleiches gilt insbesondere auch für den Zuschuss für Waldkindergärten mit ihren vorgeschriebenen höheren Fachkraft-Kind-Schlüssel. (s. hierzu Stellungnahme des Landesverbandes der Wald- und Naturkindergärten NRW e.V.))
Hinsichtlich des Verbots in § 51, zusätzliche Elternbeiträge einzuziehen, erinnern wir nachdrücklich daran, dass Elterninitiativen (arme Träger) zwecks Erbringung ihres Trägeranteils auf Beiträge der Eltern angewiesen sind, welche zusätzlich zu den Entgelten für Mittagessen vom Träger erhoben werden. Wir bitten dringend um Klarstellung in der Formulierung, um Missverständnissen vorzubeugen.