Zulässigkeit von Zusatzbeiträgen
Das Familienministerium in NRW hat bereits im November 2020 die Unzulässigkeit von Zusatzbeiträgen für die Betreuung von Kindern erläutert. Gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 des am 1. August 2020 in Kraft getretenen Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) können in Nordrhein-Westfalen Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ausschließlich vom Jugendamt festgesetzt werden. Kindertagespflegepersonen bzw. deren Anstellungsträger sowie Träger von Kindertageseinrichtungen dürfen grundsätzlich kein zusätzliches Entgelt von den Eltern der betreuten Kinder verlangen.
Von dieser Regel gibt es lediglich folgende Ausnahmen: a) Die Erhebung von Essensgeld, wobei nur die real entstandenen und transparent dargelegten Kosten verlangt werden dürfen und b) Elterninitiativen, d.h. Vereine, dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90 Prozent der die Einrichtung besuchenden Kinder angehören, dürfen Vereinsbeiträge und Pflichtarbeitsstunden gemäß ihrer Satzung erheben.
Unzulässig sind Zahlungen, zu denen die Eltern anlässlich der Aufnahme ihres Kinders in die Kindertageseinrichtung verpflichtet werden. Ebenfalls darf die Aufnahme eines Kindes nicht von einer Mitgliedschaft der Eltern in einem separaten Förderverein abhängig gemacht werden. Einrichtungen, die keine Elterninitiativen sind, dürfen keine Pflichtarbeitsstunden verlangen. Eine separate Gebühr für z.B. Bastelmaterial ist unzulässig.
Zusätzliche Angebote der musikalischen oder bilingualen Früherziehung, Gesundheits-, Bewegungs- und Kreativangebote sowie Angebote zur Lese- bzw. Medienerziehung und Ähnliches dürfen innerhalb der öffentlich geförderten Öffnungszeiten vorgehalten werden, wenn gewährleistet ist, dass sie allen betreuten Kindern gleichermaßen zugänglich sind, wobei eine Differenzierung nach einzelnen Zielgruppen, an die sich spezifische Angebote richten, z.B. Kurse für Vorschulkinder, zulässig sind. Es ist aber dafür Sorge zu tragen, dass kein Kind aufgrund der finanziellen Situation der Eltern von einem Angebot ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für Ausflüge.Besondere Angebote von Familienzentren außerhalb ihres Kita-Angebotes unterfallen nicht dem Verbot der Erhebung von Zusatzbeiträgen. Es soll jedoch grundsätzlich gewährleistet sein, dass alle Familien gleichermaßen Zugang haben und Kostenbeiträge nicht ihre chancengerechten Entwicklungsmöglichkeiten einschränken.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht abweichend davon und bezogen auf die Klage eines Berliner Trägers gegen das Land Berlin, welches eine starre Obergrenze für Zuzahlungen verfügt hatte (also eine etwas andere Situation) die Zulässigkeit von Obergrenzen für Zuzahlungen zurückgewiesen, da diese mit dem gesetzlich verankerten Prinzip der Trägerpluralität nicht vereinbar sei. Zwar tritt durch dieses Urteil das Prinzip der Chancengleichheit für alle Kinder nicht hinter das gleichermaßen zu beachtende Recht der Träger auf Pluralität und Autonomie zurück -aber es seien eben beide Rechtsgüter gleichermaßen zu beachten.
Ob und in welcher Form langfristig diese grundsätzliche Entscheidung auf das in NRW geltende grundsätzliche vollständige Verbot von Zusatzbeiträgen (Obergrenze=0) Einfluss haben wird, ist noch nicht absehbar. Tatsache ist, dass in NRW sogenannte Erzieherinitiativen, die keine Elternvereinsbeiträge erheben dürfen, allergrößte Finanzierungsschwierigkeiten haben. Hier zeigt sich, dass die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass eine Begrenzung von Zusatzbeiträgen zu Einschränkungen auch in der Trägerpluralität führt, durchaus zutrifft. Bereits 2017 kam ein Rechtsgutachten der Fröbel-Gruppe zu dem Ergebnis, dass eine mit Eigenanteilen verbundene Förderfinanzierung bei der Erbringung rechtsanspruchsgestützter Leistungen zu einer Angebotsteuerung führt, die fachlich geeignete Leistungsanbieter ausgrenzt und damit das Wunsch- und Wahlrecht der leistungsberechtigten Personen aushöhlt.