Personalausschreibungen ausreizen
Oft liest man in Stellenausschreibungen schlicht, dass eine „Fachkraft“ gesucht werde. In Anbetracht des Fachkräftemangels könnte es hingegen zielführend sein, dies klar zu machen, wer alles (außer den „klassischen“ Erzieher:innen) gemäß Personalvereinbarung inzwischen als Fachkraft gilt und diese weiteren Berufsgruppen gezielter anzusprechen. Denn nicht jede:r arbeitssuchende geeignete Person weiß selbst, dass sie als Fachkraft gilt.
Hier der Wortlaut der aktuellen Personalverordnung:
„Auf Fachkraftstunden können folgende sozialpädagogischen Fachkräfte eingesetzt werden:
1. Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, die an einer Fachschule oder in entsprechenden doppeltqualifizierenden Bildungsgängen der Berufskollegs ausgebildet sind.
2. Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegenstand der Kindheitspädagogik und der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung.
3. Absolventinnen und Absolventen von Diplom-, Bachelor- und Master-Studiengängen der Erziehungswissenschaften, der Heilpädagogik, der Rehabilitationspädagogik, Sonderpädagogik sowie Studiengängen der Fachrichtung Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik sowie Sozialpädagogik, wenn sie über einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung oder anderen institutionellen Kindertagesbetreuung für Kinder im Alter von null bis zehn Jahren verfügen. Die Praxiserfahrung kann auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden.
4. Personen, die die erste Staatsprüfung bzw. einen Masterabschluss für das Lehramt an Grundschulen erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von mindestens 160 Zeitstunden sowie über eine insgesamt sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung verfügen. Die Qualifizierungsmaßnahme und die Praxiserfahrung können auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden. Die Qualifizierungsmaßnahme soll innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden. Die Praxiserfahrung und die erforderliche Qualifizierungsmaßnahme werden auf Antrag des Trägers von den Landesjugendämtern festgestellt. Liegen die Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendämter eine entsprechende Bescheinigung aus.
5. Personen, die nach § 7 Absatz 2 oder 3 im Wege des partiellen Berufszugangs nach § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist, als sozialpädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung arbeiten können.
(3) Auf Fachkraftstunden können weiter eingesetzt werden:
1. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation vor allem für die Betreuung von Kindern mit besonderem pflegerischen Betreuungsbedarf eingesetzt werden sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die aufgrund eines vertieften praktischen Einsatzes im Rahmen ihrer Ausbildung auch für die Betreuung von Kindern eingesetzt werden können und
2. in den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes bis höchstens zur Hälfte der ausgewiesenen Mindestfachkraftstunden die in Absatz 4 genannten Ergänzungskräfte, wenn sie am 15. März 2008 in einer Einrichtung tätig waren. Ziel ist, dass sich diese Ergänzungskräfte zur sozialpädagogischen Fachkraft weiterqualifizieren, mindestens müssen sie an einer Fortbildung (160 Stunden) teilgenommen haben, die insbesondere die Anforderungen an die Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie berücksichtigt.
(4) Als Ergänzungskräfte und auf Ergänzungskraftstunden können eingesetzt werden:
1. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, Sozialassistentinnen und Sozialassistenten, Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer, Krippenerzieherinnen und Krippenerzieher, Hortnerinnen und Hortner oder Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung und
2. Personen, die keine Kinderpflege- und Heilerziehungshelferausbildung aufweisen und keine Fachkräfte sind, wenn sie nach Qualifikation und Eignung in der Lage sind, die Fachkräfte in der Einrichtung in der pädagogischen Arbeit zu unterstützen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Ergänzungskraft am 15. März 2008 in einer Einrichtung eingesetzt war.
§ 3
Leitung von Gruppen
Die Leitung von Gruppen können die in § 2 Absatz 2 genannten sozialpädagogischen Fachkräfte übernehmen. In den Fällen, in denen eine Praxiserfahrung bzw. eine Qualifizierungsmaßnahme und eine Praxiserfahrung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 erforderlich ist, können Gruppenleitungsaufgaben erst nach Vorliegen dieser Voraussetzungen übernommen werden.
§ 4
Leitung von Einrichtungen
(1) Die Übernahme der Leitung können die in § 2 Absatz 2 genannten sozialpädagogischen Fachkräfte übernehmen. Es ist eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Berufserfahrung erforderlich, die in der Regel in einer Kindertageseinrichtung oder einem vergleichbaren Arbeitsfeld erworben worden sein soll. Das Berufsanerkennungsjahr bleibt bei der Berechnung dieser Frist außer Betracht. In den Fällen, in denen eine Praxiserfahrung oder eine Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 erforderlich ist, kann die Praxiszeit erst nach Vorliegen dieser Voraussetzungen angerechnet werden.
(2) Die Leitung einer Kindertageseinrichtung soll anteilig oder vollständig von der unmittelbaren pädagogischen Arbeit mit den Kindern freigestellt sein.
(3) Die Leitung mehrerer Einrichtungen durch eine sozialpädagogische Fachkraft auch trägerübergreifend innerhalb eines Jugendamtes ist zulässig. Die gemeinsam geleiteten Einrichtungen sollen in räumlicher Nähe zu einander liegen. Es dürfen höchstens fünf Einrichtungen von einer sozialpädagogischen Fachkraft geleitet werden.“
Und:
Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des Fachkräftemangels
§ 10 (Fn 8)
Personal in den Gruppen
(1) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes können neben den in § 2 genannten Personen die in den folgenden Absätzen genannten Personen auf Fachkraftstunden beziehungsweise Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden.
(2) Personen, die mindestens 95 Creditpoints im Rahmen eines Hochschulstudiums erworben haben, können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. Diese Creditpoints müssen in mindestens drei der untenstehenden Studieninhalte nachgewiesen werden. Die Studieninhalte von Buchstabe a) müssen zwingend enthalten sein:
a) Grundlagenwissen soziale Arbeit/Sozialpädagogik und Erziehung/Bildung,
b) Institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe,
c) Entwicklung, Lebenslagen, Lebenssituationen von Kindern,
d) (Entwicklungs-) Psychologie, Soziologie,
e) Professionelles Handeln und pädagogische Interaktion,
f) Reflektion und (Selbst-) Evaluation.
Darüber hinaus ist ein Nachweis über eine insgesamt mindestens einjährige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung zu erbringen, von der mindestens ein halbes Jahr vor Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden muss. Die Praxiserfahrung und der Umfang der Creditpoints in relevanten Studieninhalten werden auf Antrag des Trägers von den Landesjugendämtern festgestellt. Liegen die Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendämter eine entsprechende Bescheinigung aus. Anderweitige Praxiserfahrung, die außerhalb von Kindertageseinrichtungen bzw. anderen institutionellen Kindertagesbetreuungen erworben wurde, kann von den Landesjugendämtern auf Antrag teilweise angerechnet werden.
(3) Personen, die innerhalb der Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher den fachtheoretischen Prüfungsteil der Ausbildung vor mehr als vier Jahren erfolgreich abgeschlossen haben, aber im Anschluss daran kein Berufspraktikum mit fachpraktischer Prüfung abgeleistet haben und somit über keine staatliche Anerkennung verfügen, können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. Sie müssen über eine mindestens einjährige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung und über eine Qualifizierungsmaßnahme mindestens im Umfang von 160 Zeitstunden verfügen. Die Praxiserfahrung und die Qualifizierungsmaßnahme können auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden. Die Qualifizierungsmaßnahme soll innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden. Die Praxiserfahrung und die erforderliche Qualifizierungsmaßnahme werden auf Antrag des Trägers von den Landesjugendämtern festgestellt. Liegen die Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendämter eine entsprechende Bescheinigung aus. Anderweitige Praxiserfahrung, die außerhalb von Kindertageseinrichtungen bzw. anderen institutionellen Kindertagesbetreuungen erworben wurde, kann von den Landesjugendämtern auf Antrag teilweise angerechnet werden. Die Einsatzmöglichkeit nach diesem Absatz besteht nicht für Personen, welche das Berufspraktikum mit fachpraktischer Prüfung endgültig nicht bestanden haben.
(4) Personen, mit einer abgeschlossenen logopädischen, motopädischen, physiotherapeutischen, ergotherapeutischen, theaterpädagogischen, kulturpädagogischen, musikpädagogischen Ausbildung, Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Religionspädagogik, Sportpädagogik, Kunstpädagogik, Medienpädagogik, Psychologie oder Bildungswissenschaft, können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. Sie müssen über eine mindestens einjährige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung und über eine Qualifizierungsmaßnahme mindestens im Umfang von 160 Zeitstunden verfügen. Die Praxiserfahrung und die Qualifizierungsmaßnahme können auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden. Die Qualifizierungsmaßnahme soll innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden. Die Praxiserfahrung und die erforderliche Qualifizierungsmaßnahme werden auf Antrag des Trägers von den Landesjugendämtern festgestellt. Liegen die Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendämter eine entsprechende Bescheinigung aus. Anderweitige Praxiserfahrung, die außerhalb von Kindertageseinrichtungen bzw. anderen institutionellen Kindertagesbetreuungen erworben wurde, kann von den Landesjugendämtern auf Antrag teilweise angerechnet werden.
(5) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die in § 2 Absatz 4 genannten Ergänzungskräfte auf Fachkraftstunden eingesetzt werden, sofern diese eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung vorweisen können. Weitere Voraussetzung ist, dass diese an Fortbildungen in einem Umfang von mindestens 160 Stunden teilnehmen, die insbesondere die Anforderungen an die Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie berücksichtigen. Die Fortbildungen können nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht und sollen innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden.
(6) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes können, neben den in § 2 Absatz 4 genannten Personen, Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher, Familienpflegerinnen und Familienpfleger und Dorfhelferinnen und Dorfhelfer auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden. Ebenso eingesetzt werden können Kindertagespflegepersonen, die mindestens drei Jahre als durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen von § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Kindertagespflegeperson tätig waren und Kindertagespflegepersonen, die über eine QHB-Qualifikation nach § 21 Absatz 2 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes verfügen.