Unwirksamkeit festgesetzter Obergrenzen für monatliche Zuzahlungen
Das ist eine recht spannende Gerichtsentscheidung, auf die wir bereits hingewiesen hatten und dies, da nun das Urteil auch schriftlich vorliegt, gern nochmal tun. Ob daraus eine Steilvorlage für Erzieher*innen-initiativen, denen ja (anders als Elterninitiativen) jegliche Erhebung von Elternbeiträgen untersagt ist, erwächst, dürfen wohl Rechtsanwälte oder der Landtag klären. Ohne die wird es m.E. nicht gehen, sofern die Regierung nicht überraschend verkündet, von sich aus den entsprechenden KiBiz-Paragraphen zu kippen. Was freilich am schicksten wäre, jedenfalls für die Erzieher*inneninitiativen.
Das Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat am 26. Oktober 2023 (Az. 5 C 6.22) entschieden, dass die Deckelung von durch-Einrichtungen zusätzlich erhobenen Elternbeiträgen UNZULÄSSIG ist. Wie die rechtliche Fachberatung des Paritätischen mitteilte, galt in Berlin seit 2018 eine strikte Zuzahlungsgrenze von maximal 90 Euro pro Kind und Monat. Diese Zuzahlungsgrenze wurde festgelegt, um die Elternbeitragsfreiheit und zugleich die Chancengleichheit für alle Kinder, unabhängig von der finanziellen Situation ihrer Eltern, zu sichern. In NRW sieht das KiBiz aus gleichem Grunde sogar ein Beitragserhebungsverbot vor (§51 KiBiz).
„Das BVerwG entschied zugunsten der Klägerin und erklärte die Obergrenze für Zuzahlungen durch die Eltern für unwirksam. Das Gericht stellte fest, dass die Regelung gegen den Grundsatz der Trägerpluralität verstößt, da freie Träger in ihrer pädagogischen Autonomie eingeschränkt werden, wenn sie notwendige Einnahmen durch Elternzuzahlungen nicht generieren können. Die pauschale Obergrenze vernachlässige die unterschiedlichen Bedürfnisse der Träger, insbesondere bei speziellen pädagogischen Angeboten.“