Hinweis zu Resturlaubstagen
Ein Hinweis zu Resturlaubstagen von unseren Münsteraner Kolleg*innen: Nicht vergessen: Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter*innen rechtzeitig (spätestens jetzt!) schriftlich darauf hinweisen, dass Urlaubstage verfallen, die bis zum 31.12. des laufenden Jahres nicht in Anspruch genommen wurden. Falls der Arbeitgeber diesen Hinweis versäumen sollte, verfällt der Urlaubsanspruch nach dem 31.12. nicht!
Die Übertragung von Urlaubstagen ins neue Kalenderjahr ist nur aus dringenden persönlichen oder dringenden innerbetrieblichen Gründen möglich. Dringende persönliche Gründe wären z.B. eine längere Krankheit gegen Ende des Jahres, durch die die geplanten Urlaubstage nicht genommen werden konnten. Dringende innerbetriebliche Gründe wären z.B. erhöhter Arbeitsbedarf oder die Erkrankung von Kolleg*innen. Letzteres ist aktuell in vielen Kitas der Fall … Aus dringenden Gründen ins Folgejahr übertragene Resturlaubstage müssen dann bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. Urlaub, der bis zum 31. März übertragen wurde und bis zu diesem Zeitpunkt nicht genommen wird, verfällt ebenfalls ersatzlos. Rechtliche Grundlagen: § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz, § 26 Absatz 2 TVöD