Die Eltern unserer Einrichtung wollen detailliert über die Inhalte von Personalgesprächen informiert werden. Dürfen wir das? Dürfen unsere Personalordner offen im Büro stehen? Dürften Bewebungsunterlagen zur allgemeinen Kenntnis ausgehängt werden? Darf der Vorstand Gartenarbeit volle Einsicht in Personalunterlagen haben? Dürfen die Entwicklungsbögen der Kinder immer offen in den Gruppen aufbewahrt werden? Darf man von den Kindern und ErzieherInnen ungefragt Fotos machen und diese veröffentlichen?
Auf der einen Seite gibt es die natürliche Neugier und das Informationsinteresse des Menschen, auf der anderen Seite den Datenschutz, der vertrauliche persönliche Informationen unter Schutz stellt. Die richtige Antwort auf alle obigen Fragen lautet deshalb NEIN. Zu den Rechtsgrundlagen findet man was bei Roger Prott, „Rechtshandbuch für Erzieherinnen“, S. 451 ff „Rechte und Pflichten in der Kita“ von Lars Ihlenfeld und Holger Klaus, S. 81 ff „Datenschutz in der Kita: Wie Sie als Leiterin Ihre Daten rechtssicher verwalten und vor Missbrauch schützen“ von Judith Barth. Marc Bienefeld und Beate Heeg, Eltern helfen Eltern e.V., Münster: „Auch die freien Träger von Kindertageseinrichtungen sind zum Einhalten des Datenschutzes verpflichtet. Gesetzlich wird der Datenschutz in (freien, nicht kirchlichen) Kindertageseinrichtungen vom Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Der Träger hat die Möglichkeit, die Einhaltung des Datenschutzes vertraglich zu regeln (Betreuungsvertrag mit den Eltern, Arbeitsvertrag der MitarbeiterInnen). Die Datenschutzvorschriften werden dann von einer allgemeinen vertraglichen Nebenpflicht zu einer konkreten Vereinbarung. Es empfiehlt sich, bei der Anmeldung eine schriftliche Vereinbarung mit Eltern bzw. MitarbeiterInnen zu treffen, die den Umgang mit den Daten regeln. Der Datenschutz regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse eines Menschen (z.B. Daten der Eltern, Beobachtungsbögen). Der Persönlichkeitsschutz umfasst aber auch Tondokumente sowie Fotos und Filmaufnahmen. Neben dem Datenschutz ist hierbei auch das Recht am eigenen Bild zu beachten. Auch für Kitas gilt der Grundsatz, dass personenbezogene Daten von Kindern nur erhoben werden dürfen, wenn und soweit sie für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Diese Daten sind so aufzubewahren, dass sie vor unbefugten Zugriffen geschützt sind. Befugte Personen sind nur solche, die diese Daten zu ihrer Aufgabenerfüllung brauchen. Das betrifft in den meisten Fällen nicht alle MitarbeiterInnen einer Kita. Personalunterlagen, Einkommensnachweise, Beobachtungsbögen und ähnlich sensible Daten gehören in abschließbare Schränke, in separaten ebenfalls abschließbaren Räumen (z.B. Personalraum oder Büro). Portfolios oder bestimmte Beobachtungsdokumente müssen nicht unbedingt in abschließbaren Stahlschränken aufbewahrt werden. Je nach Inhalt kann es aber notwendig sein, sie vor dem Zugriff anderer zu schützen. In den meisten Fällen gehört es zum Konzept, dass die Kinder jederzeit Zugriff darauf haben. Hier wird der Datenschutz durch Vereinbarung mit den Kindern (und Eltern) gewährleistet, dass jeder nur in seine eigenen Unterlagen schauen darf und für jede weitere „Fremdeinsicht“ die Zustimmung der Betroffenen benötigt. Kinder werden so spielerisch an den verantwortlichen Umgang mit (persönlichen) Daten herangeführt. Aus rein pragmatischen Gründen lässt es sich manchmal nur schwer vermeiden, dass die ErzieherInnen Dokumentationen und Beobachtungen von zu Hause aus anfertigen. Jedoch gilt es auch hierbei unbedingt die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Das heißt, dass keine unbefugte Person ohne weiteres die Möglichkeit hat, auf diese Daten zuzugreifen (Word-Dokumente lassen sich ohne Aufwand mit Passwörtern schützen). Daten die nicht mehr benötigt werden, sollten dauerhaft vom PC gelöscht werden (Papierkorb leeren!). Betroffene müssen die Möglichkeit haben, festzustellen, welche Informationen über sie vorhanden sind. Ein Akteneinsichtsrecht lässt sich daraus zwar nicht herleiten. Dennoch sollten die Eltern ein Recht auf „Akteneinsicht“ ihres Kindes haben. Die Erziehungspartnerschaft zwischen Team und Eltern gebietet, dass hier ein Austausch stattfindet. Aufgrund dieser Erziehungspartnerschaft wird empfohlen, die Eltern aktiv auf dieses Recht aufmerksam zu machen und nicht auf Nachfragen zu warten. Es erweist sich in vielen Fällen als sinnvoll, wenn bei dieser Akteneinsicht die Möglichkeit für Rückfragen an das pädagogische Personal besteht. Fotos: Wie beschrieben gelten die Datenschutzbestimmungen und das Recht am eigenen Bild auch für die Weitergabe und Veröffentlichung von Fotos. Eine Veröffentlichung von Fotos, auf denen Kinder zu erkennen sind, ist nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung der Eltern zulässig. Dies gilt auch für Bilder von MitarbeiterInnen oder Eltern. Auch wenn es gesetzlich geregelte Ausnahmefälle gibt, in denen keine Genehmigung notwendig ist, empfiehlt es sich, nur mit äußerster Vorsicht davon Gebrauch zu machen, da es sich teilweise um (aus Sicht der Eltern) sensible Daten handelt und eine unbefugte Verbreitung und Verwertung von Bildern mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann. Wichtig: Auch wenn bei der Anmeldung eine Einwilligungserklärung unterschrieben wird, gilt diese nicht für die Veröffentlichung eines Bildes, durch das ein Interesse des Kindes oder der Eltern verletzt wird. Dies betrifft besonders Bilder, die das Kind in einer lächerlichen, beleidigenden oder unvorteilhaften Weise zeigen. Hierfür ist ggf. eine gesondert eingeholte Zustimmung notwendig. Besondere Vorsicht ist bei der Veröffentlichung von Bildern im Internet geboten, da Betrachter diese Bilder ungehindert ausdrucken und weiter verwenden können. Das Einsetzen von Bildern ins Internet ist daher nur zulässig, wenn es ausdrücklich in der elterlichen Einwilligungserklärung erwähnt ist. Aufgrund der besonderen Brisanz wird jedoch dazu geraten, für jede Veröffentlichung im ungeschützten Bereich des Internets eine gesonderte Genehmigung einzuholen. Das Aushängen von Fotos in der Einrichtung wird aus verschiedenen Gründen möglicherweise noch nicht als Verbreiten angesehen (denn diese können in der Regel nur von den Kindern und deren Abholpersonen eingesehen werden). Um sicher zu gehen, empfiehlt sich auch hierauf ein deutlicher Hinweis in der Einverständniserklärung der Eltern. Für die Weitergabe von Druckwerk oder Datenträgern mit Bildern (z.B. eine Jahres-Foto-CD) ist in jedem Fall eine Einverständniserklärung notwendig. Fazit In Kitas ist es teilweise unumgänglich, dass personenbezogenen Daten erhoben werden. Es gilt hierbei jedoch unbedingt, die Anforderungen des BDSG einzuhalten. MitarbeiterInnen aber auch Erziehungsberechtigte sollten über die notwendigen Bestimmungen informiert werden und schriftlich bestätigen, dass sie diese einhalten werden. Es sollte allen Beteiligten bewusst sein, dass sie es mit sehr persönlichen und sensiblen Daten zu tun haben. Dies gilt auch für die Bereiche, die auf den ersten Blick harmlos erscheinen. Im Zweifelfall ist der/die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (und seine MitarbeiterInnen) der richtige Ansprechpartner. Es ist möglich, entsprechende Fragen per EMail zu stellen und eine kostenlose Antwort zu erhalten. (poststelle@ldi.nrw.de).“