Unsere Münsteraner Kolleg:innen weisen darauf hin, dass seit 2023 das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) die Aufteilung der CO2-Abgaben zwischen Vermietern und Mietern regelt:
„Das betrifft also auch Euer Mietobjekt! Dabei wird zwischen einem Wohngebäude (§ 7 „Ein Wohngebäude ist eine Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient“) und einem Nichtwohngebäude (§ 8 Abs.1 „Ein Nichtwohngebäude ist eine Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient“) unterschieden. Weiterlesen →