Pflichtarbeitsstunden in Elterninitiativen sind zulässig. Ob diese in Form eines Vorstandsamtes (viele Elterninitiativen befreien Vorstände pauschal von Pflichtarbeitsstunden, da diese sowieso mehr leisten) oder der Verantwortlichkeit für einen bestimmten Bereich (z.B. „Baugruppenleitung“) oder in Form „spontaner“ und wechselnden Tätigkeiten geleistet wird, ist letztlich die Entscheidung des jeweiligen Elternteiles. Es ist möglich, für den Fall nicht geleisteter Pflichtarbeitsstunden eine Vertragsstrafe vorzusehen.
Der „Nachteil“ besteht darin, dass sich vermögende Eltern „freikaufen“ könnten. In der Realität wurde dies aber nur in Ausnahmefällen beobachtet bzw. vermutet. Zudem sollte für den sozialen Frieden darauf geachtet werden, dass eine Unterscheidung erfolgen kann und erfolgen sollte zwischen Eltern, die es zeitlich wirklich nicht schaffen können (z.B. alleinerziehend und vollzeittätig mit drei Kindern und eins schwerbehindert) zu denen, die einfach keine Lust haben.
Eine Vertragsstrafe sollte von ihrer Höhe her so bemessen sein, dass davon tatsächlich der Stundensatz einer Facharbeitskraft bezahlt werden kann. Denn die muss dann ja einspringen. Eine Handwerkerstunde liegt inzwischen bei 40€-60€/Stunde.
Es gibt Vorbedingungen:
1. Es muss beweisbar sein, dass die Eltern bei Vertragsabschluss wussten, dass sie verpflichtet sind, Elternarbeitsstunden zu leisten und in welcher Höhe. D.h. die Existenz von Elternarbeitsstunden und Vertragsstrafe müssen im Vertrag und einer separaten Beitragsordnung benannt werden.
3. Dies bedeutet, dass alle (künftig abgeschlossenen) Verträge geändert werden.
4. Zuerst aber muss in die Satzung unter „Mitgliedsbeiträge/Elternarbeitsstunden“ aufgenommen werden, dass es Vertragsstrafen gibt. Die Elternarbeitsstunden stehen ja hoffentlich schon drin?
5. Sinnvoll könnte sein, sowohl was die Stundenanzahl der Elternarbeitsstunden wie auch die Höhe der Strafzahlungen angeht, diese im Vertrag und in der Satzung nicht genau zu beziffern, sondern stattdessen zu schreiben: „Von den Mitgliedern sind sogenannte Elternarbeitsstunden zu leisten. Ihre Anzahl und ihre Fälligkeit wird mit einfacher Mehrheit in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgesetzt. Eine Staffelung, beispielsweise in Hinsicht auf die Anzahl der Kinder einer Familie oder den Familienstand der Eltern, ist möglich. In nachgewiesenen Härtefällen kann die teilweise oder vollständige Pausierung von der Verpflichtung zu Elternarbeitsstunden durch einfachen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Werden Elternarbeitsstunden nicht geleistet, ohne dass ein Härtefall nachgewiesen werden kann, wird eine Vertragsstrafe fällig. Ihre Höhe ist Teil der Beitragsordnung.“
6. Damit das ganze Nachdruck hat, könnte (je nach Satzung) unter „Beendigung der Mitgliedschaft“ aufgenommen werden, dass (auch) die Nichtzahlung einer festgesetzten Vertragsstrafe zur Kündigung führen kann.
Da es sich um eine Satzungsänderung handelt, muss allerdings die erforderliche Mehrzeit in der Elternschaft gefunden werden. Wie man ordnungsgemäß Satzungsänderungen durchführt, wisst Ihr?
Die Änderungen werden erst ab Eintragung beim Amtsgericht wirksam.